Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Tatzwecke bei Begünstigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 310/52
Datum
14.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung und Begünstigung verurteilt. Das Revisionsgericht hob das Urteil insoweit auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil es an ausreichenden Feststellungen fehlte, ob der Angeklagte ausschließlich dem Zweck der Beistandsleistung oder auch der Selbstbegünstigung folgte. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung blieb rechtlich unbeanstandet, die Aufhebung erstreckt sich jedoch auf die in Tateinheit stehenden Entscheidungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Begünstigung nach § 257 StGB ist nur strafbar, wenn der Täter mit dem Willen gehandelt hat, ausschließlich einem anderen Hilfe zur Verdeckung der Tat oder zur Vereitelung der Strafverfolgung zu leisten.

2

Die Herstellung einer unechten Urkunde erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB); ein nachfolgender Gebrauch der Urkunde ist hierfür nicht erforderlich.

3

Fehlen für eine Strafbarkeit wesentliche Feststellungen zum inneren Tatbild (z. B. Tatzweck), so ist dem Revisionsgericht die Überprüfung der richtigen Anwendung des materiellen Rechts versagt und das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.

4

Fehlt es an klärenden Feststellungen zu einem Teil der Tat, kann die Aufhebung sich auch auf mit dieser Tat in Tateinheit verbundene Verurteilungen erstrecken, sofern keine getrennte Überprüfbarkeit sichergestellt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 8. Januar 1952

Rubrum

In dem Namen des Volkes

In der Strafsache

Gegen

den Fuhrunternehmer Wilhelm ██ ██████████████████████, geboren 1911 in ██████, ██ ██, wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Amtsanwaltschaft, Landgerichtsrat als Vertreter der Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 8. Januar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der frühere Mitangeklagte ██████ lieh im Mai 1951 von dem gutgläubigen Angeklagten einen Lieferkraftwagen unter dem Vorwand, Möbel aus der Gegend von Bremen holen zu wollen. Er benutzte den Wagen jedoch, um gemeinschaftlich mit dem früheren Mitangeklagten S[REDACTED] einen Kabeldiebstahl durchzuführen. Als das Kabel bei einem Schrotthändler verkauft werden sollte, schritt die Polizei ein und beschlagnahmte auch den LKW. K[REDACTED] berichtete dem Angeklagten die wahre Sachlage und teilte ihm mit, dass die Polizei das Fahrzeug sichergestellt habe. Zusammen mit [REDACTED] bewog er schließlich den Angeklagten, zum Schutze seines Wagens und zur Deckung von [REDACTED] und seinen fingierten Mietvertrag über den LKW auszustellen, den darin vorgetäuschten Transport von Möbeln zurückzudatieren und mit seinem Namen zu unterschreiben. Im Einverständnis und in Anwesenheit des Angeklagten und des K[REDACTED] gegenzeichnete sodann S[REDACTED] den Vertrag mit dem Namen „T[REDACTED]“.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in Tateinheit mit Begünstigung verurteilt. Seiner Revision war der Erfolg nicht zu versagen.

Fehl geht die Rüge, § 338 Nr. 7 StPO sei verletzt. Das Urteil enthält Entscheidungsgründe. Eine etwaige Mangelhaftigkeit kann die Anwendung des § 338 Nr. 7 StPO nicht begründen.

Die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zeigt keinen Rechtsfehler. Der Angeklagte hat den fingierten Mietvertrag angefertigt und unterschrieben. Er hat – entgegen dem Revisionsvorbringen – nicht verhindern wollen, sondern war damit einverstanden, dass der frühere Mitangeklagte S[REDACTED] den Vertrag mit einem falschen Namen gegenzeichnete. Diese Tat hat er auch als seine eigene gewollt, da er die Polizei täuschen und dadurch seinen Wagen erhalten wollte. Zu Recht hat hiernach die Strafkammer angenommen, der Angeklagte habe dadurch gemeinschaftlich mit ███ und S[REDACTED] eine unechte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr hergestellt. Dass von der Urkunde auch Gebrauch gemacht wird, setzt § 267 StGB nicht voraus.

Dagegen begegnet die Verurteilung wegen Begünstigung Bedenken. Zwar erfüllt die Herstellung des fingierten Mietvertrages unter Zurückdatierung des angeblichen Transportes und die Unterzeichnung mit einem falschen Namen den äußeren Tatbestand der Begünstigung, da dadurch die Beteiligung von K[REDACTED] und S[REDACTED] an dem Kabeldiebstahl verdeckt und ihre Bestrafung verhindert werden sollte. Das Verhalten des Angeklagten wäre aber nur dann nach § 257 StGB strafbar, wenn sein Wille ausschließlich darauf gerichtet war, dem K[REDACTED] und S[REDACTED] Beistand zu leisten.

Nach Sachlage ist aber nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte gleichzeitig sich selbst vor Strafe schützen wollte. Da er den Wagen dem K[REDACTED] geliehen hatte, lag es nahe, dass er der Teilnahme am Diebstahl verdächtigt werde. Es ist deshalb auch Anklage gegen ihn erhoben worden. Wollte er aber durch seine Handlung auch sich selbst einer möglichen Strafverfolgung entziehen, läge keine strafbare Begünstigung vor. Es wäre dabei ohne Bedeutung, ob der Hauptzweck seines Handelns die Selbstbegünstigung oder die Beistandsleistung für K[REDACTED] und S[REDACTED] gewesen wäre (RGSt 73, 265; BGH 3 StR 77/52, Urteil vom 17. April 1952 in NJW 1952, 754). Das Urteil enthält in dieser Richtung keine ausreichenden Feststellungen. Eine Nachprüfung, ob das Landgericht zutreffend § 257 StGB angewandt hat, ist daher dem Revisionsgericht nicht möglich.

Das Urteil musste wegen dieses Mangels aufgehoben werden. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die in Tateinheit mit der Begünstigung begangene Urkundenfälschung. Falls auf Grund der neuen Verhandlung die Begünstigung wegfällt, würde dies die Verurteilung wegen Urkundenfälschung nicht hindern (RGSt 63, 233, 237).

WernerDr. MoerickeSauer
Dr. DotterweichDr. ArndtDr.

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