Revision verworfen: fehlende formgerechte Signatur bei Einreichung aus besonderem Anwaltspostfach
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 259/26
- Datum
- 01.07.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:010726B2STR259.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Einlegung einer Revision durch elektronische Übermittlung setzt eine formgerechte Signatur der einreichenden Verteidigerin bzw. des einreichenden Verteidigers voraus; die Signatur muss von der die Einlegung vornahmenden Person stammen.
Die Übermittlung eines Schriftsatzes aus dem besonderen Anwaltspostfach ersetzt nicht die erforderliche Signatur, wenn das übermittelte Dokument von einem anderen Rechtsanwalt signiert ist.
Eine allgemeine Vertretung nach § 53 Abs. 2 BRAO oder die Bestellung als Pflichtverteidigerin begründet die Befugnis zur eigenständigen Einlegung von Rechtsmitteln, erfordert aber die eigene Unterzeichnung zur Wirksamkeit der Einlegung.
Die bloße Fremdeinreichung eines von einem anderen Rechtsanwalt signierten Dokuments als Bote genügt den Formerfordernissen der Revisionseinlegung nicht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Marburg, 22. Januar 2026, Az: 3 KLs - 1 Js 11343/20
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 22. Januar 2026 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt:
„Die Revisionsschrift vom 29. Januar 2026 trägt die einfache Signatur von Rechtsanwalt S., wurde aber laut Prüfvermerk vom selben Tag aus dem besonderen Anwaltspostfach von Rechtsanwältin C. an das Landgericht übermittelt. Damit fehlt es an einer formgerechten Revisionseinlegung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2023 - 3 StR 292/23 -). Selbst wenn Rechtsanwältin C. als allgemeine Vertreterin von Rechtsanwalt S. nach § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden sein sollte, hätte die Revisionseinlegung zu ihrer Wirksamkeit von ihr selbst entweder einfach oder qualifiziert signiert werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 - 5 StR 164/23 -). Da Rechtsanwältin C. [...] mit Beschluss vom 7. Januar 2026 als weitere Pflichtverteidigerin bestellt worden war [...], wäre sie hierzu aber auch aus eigenem Recht befugt gewesen. Die Fremdeinreichung eines von einem anderen Rechtsanwalt signierten und damit verantworteten Dokuments gleichsam als Bote genügt der vorgeschriebenen Form dagegen nicht (vgl. auch Claus in Löwe/Rosenberg, StPO, § 32a Rn. 55 ff.).“
Dem schließt sich der Senat an.
Menges Zeng Meyberg Lutz RiBGH Dr. Zimmermannist wegen Urlaubs gehindertzu signieren. Menges