Betrug: Vermögensgefährdung als Schaden; § 156 StGB bei eidesstattlicher Versicherung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 238/55
- Datum
- 22.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB kann bereits in einer konkreten Vermögensgefährdung oder in dem Erwerb eines gegenüber der berechtigten Erwartung minderwertigen Rechts bestehen.
Für den subjektiven Tatbestand des Betrugs genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der Vermögensschädigung; eine Absicht, das Opfer zu schädigen, ist nicht erforderlich.
Wird ein Schuldspruch als einheitliche Tat angenommen, obwohl Handlungen gegenüber verschiedenen Geschädigten in unterschiedlichen Verfahren und zu verschiedenen Zeiten in Betracht kommen, bedarf dies einer besonderen, am tatsächlichen Geschehen ausgerichteten Begründung; fehlt sie, ist die rechtliche Würdigung rechtsfehlerhaft.
Die Strafbarkeit wegen falscher Versicherung an Eides statt nach § 156 StGB setzt voraus, dass die Erklärung inhaltlich objektiv falsch ist und der Erklärende dies zumindest für möglich hält; bei notariellen Verträgen ist die Kenntnis der Unrichtigkeit besonders sorgfältig zu prüfen.
Eine Einstellung nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 ist nicht zulässig, wenn nach dem maßgeblichen Kriterium der Gesamtstrafe die Voraussetzungen der Straffreiheit nicht vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27. Januar 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen
1.) den kaufm. ████████████ Albert ███ (aus KC), ort geboren am ███ 1920,
2.) die ████████ ████ █████ (aus ████ ████ ███████ ██), gesch. ██
wegen betrügerischen Bankrotts u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter ███████████████████,
Justizangestellter ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 27. Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben
a) hinsichtlich der Angeklagten Anna Maria ██ in vollem Umfange,
hinsichtlich des Angeklagten Albert ███ b) soweit er wegen Arrestbruchs und ██████████████████ ███████ in Tateinheit mit uneidlicher falscher Aussage verurteilt ███ ███ der Anklage des Betrugs zum Nachteil der Frau █████ freigesprochen sowie eine Gesamtstrafe gegen ihn ████████ worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte Albert ███ wurde verurteilt wegen betrügerischen Bankrotts, Arrestbruchs und gemeinschaftlichen Betrugs, dieser begangen in Tateinheit mit uneidlicher falscher Aussage. Im Übrigen wurde er freigesprochen.
Seine Ehefrau, die Angeklagte Anna Maria ████, wurde wegen gemeinschaftlichen Betrugs in Tateinheit mit Meineid verurteilt. Das Verfahren gegen sie wegen Beihilfe zu dem betrügerischen Bankrott ihres Ehemannes wurde auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 11 Abs. 3 StFG 1954 eingestellt.
Für beide Angeklagte ist die Vollstreckung der erkannten Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Damit hat sie weitgehend Erfolg.
1.) Die gepfändeten Gegenstände verkaufte und übergab der Angeklagte ███ Frau ████, die sein Ladenlokal übernahm. Die Strafkammer sieht in diesem Vorgehen des Angeklagten keinen Betrug, weil kein Vermögensschaden entstanden sei. Frau ████ habe gutgläubig lastenfreies Eigentum erworben und sich nur aus freien Stücken später dazu verstanden, dem Pfändungspfandgläubiger einen der von ihr so erworbenen Gegenstände, den Gasheizofen, wieder herauszugeben und ihm darüber hinaus ein Abstandsgeld von 75 DM zu zahlen.
Die Auffassung der Strafkammer, dass Frau ████ keinen Vermögensschaden erlitten habe, ist rechtlich nicht zu billigen. Denn das Eigentum, das sie gutgläubig lastenfrei erworben hatte, stand in Gefahr, von dem Pfandgläubiger bestritten zu werden, so dass sie zur Verteidigung ihres Erwerbs zumindest Aufwendungen zu besorgen hatte. Gegenüber ihren Erwartungen und dem Vertragsinhalt hatte sie also nur ein minderwertiges Eigentumsrecht erworben. Dadurch war sie geschädigt. Auch eine Vermögensgefährdung ist bei Betrug eine Vermögensschädigung im Rechtssinne (vgl. BGHSt 1, 92, 94; 3, 370, 372). Dieser Rechtsfehler des angefochtenen Urteils nötigt zu seiner Aufhebung, soweit der Angeklagte Albert ███ von der Anklage des Betrugs zum Nachteil von Frau █████ freigesprochen worden ist. Zwar hat die Strafkammer auch die innere Tatseite eines solchen Betrugs verneint, indem sie ausführt, es habe sich nicht feststellen lassen, dass der Angeklagte es für möglich hielt, Frau ██████ werde einen Schaden erleiden, und dass er diesen Erfolg billigte. Indessen lässt sich nicht ausschließen, dass diese Auffassung des Gerichts von der fehlerhaften Annahme beeinflusst ist, es sei kein Vermögensschaden entstanden. Auch würde bedingtes Wollen des Angeklagten, das Vermögen von Frau ██████ zu schädigen, zur Erfüllung des inneren Tatbestandes ausreichen. Eine Absicht der Schädigung ist bei dem Tatbestande des Betrugs nicht zu fordern, wie die Strafkammer rechtsirrtümlich meint (vgl. RGSt 49, 21, 29).
Da ein Betrug zum Nachteil von Frau ██████ in Tateinheit mit dem Arrestbruch stehen kann, ist auch diese Verurteilung aufzuheben, die nach den bisher getroffenen Feststellungen an sich begründet wäre, weil der Angeklagte die Gegenstände durch die Veräußerung an Frau ██████ ohne dafür die Erhaltung des Pfandrechts zu sorgen, der Verstrickung entzog (RGSt 61, 367).
2.) Der gemeinschaftliche Betrug wird in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber den Pfändungsgläubigern █████ und █████ gesehen. Offenbar handelt es sich um ein Vorgehen in zwei verschiedenen Prozessen gegen die beiden Gläubiger; denn das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte im Auftrage und in Vollmacht seiner Ehefrau die Klageschriften in ihrem Namen am 5. März 1953 zu Protokoll der Rechtsantragsstelle beim Amtsgericht erklärte.
Der Gläubiger ████ ließ dann erneut am 6. Oktober 1953 pfänden. Diesmal erhob die Ehefrau mit Hilfe eines Rechtsanwaltes Widerspruchsklage gegen █████. Ob und inwieweit auch der angeklagte Ehemann bei diesem Vorgehen der Ehefrau beteiligt war, lässt das Urteil nicht ersehen.
Bei diesem Sachverhalt ist nicht ersichtlich, warum die Strafkammer zu dem Ergebnis kommt, dass in dem Verhalten des Angeklagten und seiner Ehefrau nur je ein gemeinschaftlicher Betrug vorliegt und nicht verschiedene in Tatmehrheit verwirklichte Straftaten gegeben sind. Jedenfalls bedarf eine solche rechtliche Würdigung, wie sie die Strafkammer vornimmt, nach dem tatsächlichen Geschehen, das auf ein Handeln gegenüber verschiedenen Personen, in verschiedenen Prozessen und zu verschiedenen Zeiten hindeutet, wobei es sich jeweils auch um ganz andere Vermögenswerte handelte, einer besonderen rechtlichen Begründung, die in dem angefochtenen Urteil fehlt. Daher kann dieses auch insoweit nicht bestehen bleiben, als es den gemeinschaftlichen Betrug bei beiden Angeklagten als eine Straftat ansieht.
3.) Die angeklagte Ehefrau ███ wurde wegen der falschen eidesstattlichen Versicherungen, die sie mit ihren Widerspruchsklagen dem Amtsgericht als Prozessgericht vorlegte, keines Vergehens nach § 156 StGB schuldig befunden. Die Strafkammer ist der Auffassung, dass die lediglich der Erhärtung von Parteibehauptungen dienenden eidesstattlichen Versicherungen im ordentlichen Zivilprozess völlig wirkungslos und ohne jede Beweiskraft seien. Der von der Angeklagten auf die erneute Pfändung vom 6. Oktober 1953 eingeleitete weitere Rechtsstreit gegen den Pfändungspfandgläubiger █████ habe allerdings im Hinblick auf die von ihr hierbei vorgelegte eidesstattliche Versicherung zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung geführt. Diese eidesstattliche Versicherung sei aber auch inhaltlich nicht falsch gewesen, weil sich die Angeklagte ausdrücklich im Hinblick auf den Ehevertrag vom 20. Januar 1953 als Eigentümerin des Gasheizofens bezeichnet habe und sich unter Berücksichtigung des Eigentumsübergangs mit Abschluss des Ehevertrags auch so hätte bezeichnen können.
Soweit das Urteil den Wortlaut des Ehevertrags wiedargibt, spricht dieser für die Feststellung, dass der Ehevertrag lediglich bekundet, was Eigentum der Ehefrau bei Eingehung der Ehe war und ihr auch weiterhin erhalten blieb.
Sofern aber mit dem Ehevertrag die Übertragung von Eigentum seitens des Mannes auf die Ehefrau beabsichtigt war, bedarf es der näheren Feststellung, wie eine solche Übertragung verwirklicht wurde oder doch vorgesehen war. In einem solchen Falle könnte vielleicht die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang in den Erklärungen der Eheleute in dem Ehevertrag zu finden sein. Es ist indessen nicht ersichtlich, wie sich die zum Eigentumsübergang darüber hinaus noch erforderliche dingliche Übergabe seitens des Mannes an die Ehefrau vollzogen haben könnte. Denn bei der Übertragung von Eigentum handelte es sich hier nicht um die Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse der Eheleute, so dass entgegen der Ansicht der Strafkammer der Eigentumsübergang nicht schon mit dem Abschluss des Ehevertrags ohne Weiteres vollzogen war (vgl. RGZ Bd. 108, 122).
Ein Erfüllungsgeschäft ist nach den bisherigen Feststellungen nicht nachgewiesen. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Gegenstände des Mannes trotz des Vertrages vom 20. Januar 1953 dessen Eigentum geblieben waren, die Ehefrau also kein Eigentum an ihnen hatte. Damit waren ihre eidesstattlichen Versicherungen falsch. Ob sie dies auch erkannt hat, bedarf bei dem notariellen Vertrag, der vorliegt, einer besonders sorgfältigen Prüfung. Denn nur dann, wenn sie wusste oder damit rechnete, dass die jeweils von ihr abgegebene eidesstattliche Versicherung falsch war, kann sie nach § 156 StGB strafbar geworden sein.
Das Amtsgericht war eine für die Entgegennahme eidesstattlicher Versicherungen allgemein zuständige Behörde (vgl. § 36 StPO). Die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstrekkung in dem zweiten Rechtsstreit gegen ██████ zeigt, dass auch die besondere Zuständigkeit zu bejahen ist, die sich auf § 771 ZPO in Verbindung mit §§ 769, 770 ZPO gründet.
Da eine Straftat der Angeklagten nach § 156 StGB mit der Betrugshandlung, wegen der sie verurteilt ist, tateinheitlich verbunden wäre, ist außer aus den Gründen oben unter 2.) die Aufhebung der Verurteilung der Ehefrau wegen gemeinschaftlichen Betrugs in Tateinheit mit Meineid auch aus diesem Grunde geboten.
4.) Das Verfahren gegen die Ehefrau ███ wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott ihres Ehemannes ist auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt worden. Dies war nach § 11 Abs. 1 StFG nicht zulässig, weil sich die Straffreiheit nach der Höhe der Gesamtstrafe entscheidet (vgl. BGHSt 6, 312; 7, 240 und NJW 1955, 1485).
Die Strafkammer hätte auch prüfen müssen, ob die Angeklagte mit ihren Handlungen sich nicht zugleich der Schuldnerbegünstigung nach § 242 Abs. 1 Nr. 1 KO schuldig gemacht hat; denn beide Angeklagte haben in der Absicht gehandelt, sich die Vermögensstücke für ihre eheliche Lebensführung zu erhalten. Aus diesem Grunde hat die angeklagte Ehefrau das Eigentum ihres Mannes an dem Rundfunkgerät und dem Gasheizofen verschwiegen. Ihr Tun wäre daher auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu würdigen gewesen.
5.) Die Annahme der Strafkammer, dass mehrere selbständige Straftaten bei beiden Angeklagten vorliegen, kann nicht deshalb als rechtlich fehlerhaft bezeichnet werden, wie die Revision der Staatsanwaltschaft meint, weil das Gericht damit einen „Fortsetzungszusammenhang“ zwischen ihnen verneint hat. Eine Fortsetzungstat kommt schon deshalb nicht in Frage, weil es sich nicht um mehrere gleichartige Handlungen handelt. Aber auch natürliche Handlungseinheit scheidet aus. Die Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten ████ war nicht geeignet, mehrere Konkurrenzdelikte rechtlich zu einer Tat zu verbinden (vgl. BGHSt 1, 186, 190); noch weniger können mehrere andere Straftaten deswegen als eine einheitliche Tat gewertet werden. Im Übrigen hätte das gesamte strafbare Verhalten jedes der beiden Angeklagten bei natürlicher Betrachtungsweise für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheinen müssen, um natürliche Handlungseinheit bejahen zu können. Das ist bei den verschiedenartigen und auch zeitlich auseinanderfallenden Begehungsformen des strafbaren Tuns der Angeklagten, das sie nach der eigentlichen Bankrotthandlung zeigten, nicht der Fall.
6.) Die Strafzumessung im Urteil der Strafkammer ist rechtlich fehlerfrei. Das Gericht hielt sich im Rahmen seines pflichtmäßigen Ermessens. Wegen der ohnehin gebotenen Aufhebung kann bei dem angeklagten Ehemann ███ die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.
7.) Der Ausspruch des Urteils über die Strafaussetzung zur Bewährung war bei beiden Angeklagten mit dem Strafausspruch bzw. der Gesamtstrafe aufzuheben, obwohl die Rügen der Revision, die sich gegen ihn richten, nach den bisherigen Feststellungen nicht begründet sind. Bei Straftaten bestimmter Art grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den Einzelfall die Strafaussetzung abzulehnen, ist nicht zulässig (BGHSt 6, 298). Das Urteil bietet auch keinen Anhalt dafür, dass die Strafkammer nicht erwogen hat, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, und diese Frage etwa aus rechtsirrtümlichen Erwägungen verneint haben könnte (vgl. BGHSt 6, 125; 298, 301; BGH, Urteil 3 StR 523/54 vom 25. November 1954, LM zu § 23 StGB Nr. 19).
8.) Die Verurteilung des Angeklagten Albert ███ wegen betrügerischen Bankrotts hat bei Nachprüfung keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen lassen. Betrügerischer Bankrott ist nach dem Sachverhalt jedenfalls unter den Gesichtspunkt des Verheimlichens von Vermögensstücken mittels des notariellen Vertrags vom 20. Januar 1953 zu bejahen (RGSt 64, 140). Der Revision muss daher insoweit der Erfolg versagt bleiben.
9.) Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts, geht nur insofern darüber hinaus, als auch die Verurteilung des Ehemannes ███ wegen gemeinschaftlichen Betrugs, hier in Tateinheit mit uneidlicher falscher Aussage, aufgehoben wird.
| Dr. Arndt | Schalscha | Hoepner | |||
| Dotterweich | Dr. Menges |