Revision wegen Verletzung der Aufklärungspflicht: Aufhebung und Zurückverweisung in Begünstigungsfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 238/53
- Datum
- 13.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO rechtfertigt die Aufhebung eines Urteils, wenn dem Gericht vorhandene, für die Feststellung der Schuld relevante Tatsachen nicht zur Kenntnis oder Würdigung gezogen wurden.
Bei der Bewertung von Indizien sind alle dem Gericht vorliegenden Akten, einschließlich Beiakten und Berichten aus parallel geführten Verfahren, in die Beweiswürdigung einzubeziehen, soweit sie für die Überzeugungsbildung von Bedeutung sein können.
Ein Verfahrensverstoß, der die Feststellungen in sinnfälliger Weise beeinflussen kann, führt zur Rückverweisung zur erneuten Verhandlung, damit die Tat und die Beteiligung der Angeklagten unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände neu geprüft werden können.
Bei gemeinsamer Tatausführung ist die Mitwirkung der Beteiligten nach den jeweiligen rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen; die Verurteilung kann die gesamte Beteiligung erfassen, unabhängig davon, wer die konkrete Tathandlung ausgeführt hat, sofern die Beteiligung insgesamt festgestellt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 13. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. Polizeiinspektor Paul F., geboren am ██ in ████,
2. Ehefrau Edith F.,
3. Ewald ███, geboren am ███████████ in ███████████,
wegen Begünstigung im Amt u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 13. Februar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Oldenburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
In der Nacht zum 21. Mai 1951 stellten zwei Polizeibeamte den Angeklagten V___ fest, als er wieder im angetrunkenen Zustand ein Kraftfahrzeug führte. Sie ließen sogleich eine Blutprobe entnehmen. Ein Kurier überbrachte am Nachmittag des 21. Mai 1951 die Ventile mit der Blutprobe dem Angeklagten K_____), der damals den Leiter des Polizeiabschnitts vertrat. Er nahm die Post einschließlich dieser Sendung zur Bearbeitung mit nach Hause. Hier wurden die Ventile vertauscht. Mit Schreiben vom 22. Mai 1951 wurde dem Institut für gerichtliche Medizin der ███████████ Göttingen eine Blutprobe gesandt, die sich ███ am Abend des 21. Mai 1951 erneut hatte entnehmen lassen. ███ Gutachten vom 24. Mai 1951 ergab einen Alkoholgehalt von nur 0,27 ‰. Die ursprüngliche Blutprobe des V___ wurde erst später wieder aufgefunden. Die Eheleute ███████ hatten sie am Abend des 22. Mai 1951 in das Haus der Familie ██████████████ gebracht. Sie ergab Anhaltspunkte für einen Alkoholgehalt von 1,95 ‰.
Die Anklage legte dem Angeklagten K_____) seine Begünstigung im Amt zugunsten des V___ deshalb zur Last, weil er und seine Ehefrau die Blutventile vertauscht hätten; die Ehefrau F___ und V___ sollten ihn dazu angestiftet haben. Die Strafkammer hat alle Angeklagten freigesprochen, weil sie nicht mit letzter Sicherheit feststellen konnte, wer die Ventile vertauscht hat.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung sachlich-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) greift durch.
Bei der eingehenden Wertung der für und gegen eine Täterschaft des Angeklagten F____) sprechenden Umstände erörtert die Strafkammer auch die Tatsache, dass der Angeklagte trotz des auffälligen Missverhältnisses zwischen dem Gutachten vom 24. Mai 1951 und dem von der Polizei am Morgen des 21. Mai 1951 festgestellten Befund nichts unternommen habe. Sie verwertet diesen Umstand deshalb nicht, weil nicht nachgewiesen sei, dass dem Angeklagten dieser auffällige Widerspruch bekannt gewesen sei. Mit Recht rügt hier die Revision, dass die Strafkammer die Strafakten gegen Voges (Gs 44/51) nicht berücksichtigt hat, die ausweislich der Sitzungsniederschrift der Strafkammer vorlagen. Aus diesen Akten ergibt sich, dass der Angeklagte den Bericht der Polizeibeamten über die Feststellung der erheblichen Trunkenheit des ████ am 23. Mai 1951 mit einem Sichtvermerk versehen hatte. Er hatte entgegen der sonstigen Gepflogenheit das Institut für gerichtliche Medizin ersucht, das Gutachten an den Polizeiabschnitt, also an ihn selbst, zurückzusenden. Auf dem Gutachten vom 24. Mai 1951 befindet sich der Eingangsstempel des Polizeiabschnitts (Kreis) vom 28. Mai 1951, den der Angeklagte abgezeichnet hat. Er wusste nach seiner Entlassung seit dem 21. Mai 1951, dass sich ██ ████ eine zweite Blutprobe beschafft hatte, die mit der ersten Blutprobe vertauscht werden sollte. Beide Eheleute █████ waren damals mit der Familie V___ befreundet. Aus diesen Umständen konnte die Strafkammer möglicherweise die Folgerung ziehen, dass der Angeklagte den auffälligen Widerspruch zwischen dem Befund und dem späteren Gutachten erkannt und nichts unternommen hatte. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Strafkammer bei Würdigung dieser aus den Beiakten ersichtlichen Tatsachen und des auffälligen Zusammentreffens dieser Umstände in Verbindung mit den festgestellten sonstigen Verdachtsgründen gegen den Angeklagten doch die „letzte Sicherheit“ für ihre Überzeugung gewonnen hätte.
Das Urteil muss wegen dieses Verfahrensverstoßes aufgehoben werden. Es bedarf daher keines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Revision.
Für die weitere Verhandlung ist zu bemerken, dass der Urteilsfindung das gesamte der Anklage zugrunde liegende Geschehen so, wie es sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, unterliegt (§ 264 StPO). Zwar ist dem Angeklagten ███████ in der Anklage vorgeworfen, die Blutprobe selbst vertauscht zu haben, wozu ihn die anderen Angeklagten angestiftet haben sollen. Abzuurteilen ist die gesamte Beteiligung der drei Angeklagten an dem Umtausch der Blutproben. Die Mitwirkung der Angeklagten an diesem Vorgang ist unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu werten, gleichgültig, wer nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung die Blutproben vertauscht hat.
Im Übrigen wird auch auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 1953 (3 StR 9/53, GoldArch 1954, 152) hingewiesen.
Die Aufhebung muss sich auf alle Angeklagten erstrecken, da sich der Verfahrensverstoß auf die gesamten Feststellungen auswirken kann.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.
| Martin | Dr. Dotterweich | Dr. Arndt | |||
| Werner | Menges |