Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss der Revision als unbegründet zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 230/22
- Datum
- 12.09.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:120923B2STR230.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn das Revisionsgericht Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, oder wenn entscheidungserhebliche Einwendungen des Verurteilten übergangen wurden.
Das Fehlen einer näheren Begründung für einen die Revision verwerfenden Beschluss begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Die Anhörungsrüge dient nicht der materiellen Wiederaufnahme oder erneuten Überprüfung der Revisionsvorbringen, sondern der Überprüfung, ob Gehörsverstöße vorliegen.
Die Kostenentscheidung über die Zurückweisung einer Anhörungsrüge richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 23. Dezember 2021, Az: 5/02 KLs 1/19
Tenor
1. Der Senatsbeschluss, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2021 als unbegründet verworfen wurde, wird hinsichtlich des Entscheidungsdatums dahin berichtigt, dass er am 20. Juli 2023 ergangen ist.
2. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 20. Juli 2023 wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich seine form- und fristgerecht eingereichte Anhörungsrüge.
Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über die Revision des Angeklagten umfassend beraten und dann durch Beschluss darüber entschieden.
Aus dem Umstand, dass der Senat den Verwerfungsbeschluss nicht näher begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geschlossen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses nicht erforderlich; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07 und vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11; Senat, Beschluss vom 24. November 2022 – 2 StR 567/21). Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weitere Ausführungen macht (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2016 – 5 StR 556/15). Im Übrigen dient die Anhörungsrüge nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14). Die gebotene Prüfung ist, wie ausgeführt, bereits erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14).
| Krehl | RiBGH Meyberg ist an der Unterschriftsleistung gehindert. | Grube | |||
| Eschelbach | Krehl | Lutz |
Zitiert (4)
- BVerfG · 2 BvR 792/11 · 30.06.2014BVerfG: § 349 Abs. 2 StPO ohne Hauptverhandlung und ohne Begründung verfassungsgemäß
- BGH · 1 StR 82/14 · 05.05.2014Anhörungsrüge gegen Revisionsverwerfung: Keine Gehörsverletzung trotz knapper Begründung
- BGH · 1 StR 114/14 · 08.10.2014§ 265b StGB: Schutz ausländischer Kreditgeber; Genussrechtekapital als Kredit
- BGH · 2 StR 567/21 · 24.11.2022Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss verworfen: Keine Gehörsverletzung
Zitiert von (7)
- BGH · 4 StR 10/23 · 12.09.2024Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Revision: Keine Gehörsverletzung
- BGH · 6 StR 383/24 · 26.11.2024Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss der Revision als unbegründet zurückgewiesen
- BGH · 2 StR 414/24 · 28.01.2025Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss der Revision als unbegründet verworfen
- BGH · 4 StR 333/23 · 10.09.2024Anhörungsrüge gegen BGH‑Beschluss: Keine Gehörsverletzung bei fehlender Begründung
- BGH · 2 StR 352/23 · 10.04.2025Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss wegen vermeintlicher Gehörsverletzung zurückgewiesen
- BGH · 6 StR 71/25 · 11.12.2025Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss: Kein Verstoß gegen rechtliches Gehör
- BGH · 6 StR 416/25 · 18.03.2026Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss der Revision zurückgewiesen