Revision erfolgreich in Teilaufhebung wegen Fehlender Feststellungen zur Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 191/26
- Datum
- 30.06.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:300626B2STR191.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung der Gesamtstrafe sind die für die Kumulation erheblichen Umstände, insbesondere das Tatzeitdatum der einbezogenen Vorverurteilung, festzustellen; nur so kann eine etwaige Zäsurwirkung beurteilt werden.
Fehlen in den Urteilsgründen notwendige Feststellungen, die für die Überprüfung der Gesamtstrafenbildung unerlässlich sind, ist eine Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht möglich und liegt ein aufhebungsreifer Rechtsfehler vor.
Führt ein Feststellungs- oder Begründungsmangel dazu, dass der Angeklagte dadurch möglicherweise nachteilig betroffen ist (z. B. durch Einbeziehung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe), ist der betroffene Ausspruch aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung zurückzuverweisen; unbetroffene Feststellungen bleiben nach § 353 Abs. 2 StPO verbindlich.
Ein Schuldspruch und eine Einziehungsentscheidung können trotz Mängeln bei der Gesamtstrafenbildung Bestand haben, soweit das Revisionsgericht hierfür keinen Rechtsfehler feststellt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Rostock, 23. Dezember 2025, Az: 12a KLs 99/25 (2)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 23. Dezember 2025 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Rostock vom 8. Mai 2025 wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Die aufgrund der Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch, zu der Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie zu der Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Hingegen hat der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand. Nach den Feststellungen des Landgerichts zur einbezogenen Strafe wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Rostock am 8. Mai 2025 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Feststellungen zum Datum der zugrunde liegenden Tat enthalten die Urteilsgründe nicht. Auf dieser Grundlage kann der Senat die von der Strafkammer angenommene Gesamtstrafenlage nicht überprüfen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass eine weitere Vorverurteilung durch das Amtsgericht Rostock vom 21. Februar 2025 zu zwei Gesamtgeldstrafen sowie einer Geldstrafe Zäsurwirkung entfaltete, weil der Angeklagte die Tat, die der einbezogenen Verurteilung zugrunde lag, vor dieser Verurteilung beging. Der Rechtsfehler kann sich zu seinem Nachteil ausgewirkt haben, weil das Landgericht die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe in die nunmehr verhängte unbedingte Freiheitsstrafe einbezogen hat.
3. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird Gelegenheit haben, die erforderliche ergänzende Feststellung zur Tatzeit der einbezogenen Verurteilung zu treffen.
| Menges | Grube | Zimmermann | |||
| Meyberg | Schmidt |