Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Blutalkoholwürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 164/90
Datum
03.05.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung. Der BGH verwirft die Revision insoweit, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht die Voraussetzungen einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) unzureichend geprüft hat. Insbesondere fehlen nachvollziehbare Angaben zur Berechnung der Blutalkoholkonzentration und eine kontrollierende Niedrigwertberechnung; ferner sind Verhaltensbeobachtungen nicht ohne weitere Auseinandersetzung mit möglichen hohen Blutalkoholwerten verwertbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatgericht hat bei der Prüfung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB die vom Sachverständigen verwendeten Berechnungsgrundlagen zur Blutalkoholkonzentration vollständig und nachvollziehbar darzulegen.

2

Wenn Trinkmengenangaben des Beschuldigten bestritten werden, ist eine Kontrollberechnung vorzunehmen; dabei sind aus Gründen des in dubio pro reo solche Annahmen zugrunde zu legen, die eine möglichst geringe Blutalkoholkonzentration ergeben.

3

Bei der Blutalkoholberechnung sind übliche Ansatzwerte (z. B. Resorptionsdefizit, stündlicher Abbauwert, Sicherheitszuschlag) anzugeben; von diesen Parametern abweichende Werte sind zu begründen (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration).

4

Äußeres planmäßiges oder zielstrebiges Verhalten sowie ein zumindest teilweise erhaltenes Erinnerungsvermögen schließen eine erhebliche Minderung des Hemmungsvermögens nicht aus; das Gericht hat das beobachtete Verhalten im Lichte der möglichen Blutalkoholkonzentration zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 30. November 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 164/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ████, Jürgen Stefan, geboren am ███ █████ in ██████████, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. November 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formlichen und sachlichen Rechts rügt, ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.

Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand, weil das Landgericht beim Angeklagten, der vor der Tat Alkohol zu sich genommen hatte, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB mit Ausführungen verneint hat, die rechtlichen Bedenken begegnen. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der hierzu folgendes ausgeführt hat:

Die Ausführungen des Tatrichters zur Bejahung der vollen Schuldfähigkeit ... leiden einmal daran, dass das Landgericht zwar auf die Berechnung eines Sachverständigen hinweist, ohne aber dessen Berechnungsgrundlage vollständig wiederzugeben. Im Urteil ist nicht dargelegt, wie sich die Menge von 310 Gramm reinen Alkohols errechnet. Dazu fehlen die Angaben über den vom Sachverständigen zugrundegelegten Alkoholgehalt des Altbiers und des Weinbrandes.

Darüber hinaus verletzen die Ausführungen der Kammer den Grundsatz „in dubio pro reo“, soweit die Trinkmengenangaben des Angeklagten als widerlegt angesehen werden, ohne dass eine Kontrollberechnung vorgenommen wurde.

Denn mit dem Zweifelsatz ist es nicht zu vereinbaren, wenn zum Beweise dafür, dass die Trinkmengenangaben des Angeklagten überhöht seien, bei der Blutalkoholberechnung Werte zugrundegelegt werden, aus welchen sich eine möglichst hohe Blutalkoholkonzentration ergibt. Vielmehr hatte die Strafkammer eine Berechnung mit dem Mindestmaß des Blutalkohols vornehmen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1987 - 4 StR 203/87 -).

BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 7.

Dabei ist ein Resorptionsdefizit von 30 %, ein stündlicher Abbauwert von 0,2 ‰ und ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ anzusetzen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1).

Danach sind von der vom Sachverständigen ermittelten Blutalkoholkonzentration 0,4 ‰ wegen des maximalen Abbauwertes und weitere 0,2 ‰ wegen des Sicherheitszuschlages in Abzug zu bringen. Außerdem ist ein zusätzliches Resorptionsdefizit von 15 % anzusetzen. Bei Zugrundelegung der Trinkangaben des Angeklagten hatte sich dann ein Blutalkoholwert von etwa 2,5 ‰ bis 3 ‰ ergeben. Hatte das Tatgericht einen solchen Wert als möglich erwogen, so hatte es die Verhaltensweisen des Angeklagten vor, während und nach der Tat daran messen und abwägen müssen, ob diese Verhaltensweisen mit der geringeren Blutalkoholkonzentration in Einklang zu bringen sind. Auf dieser Basis hätte sich die Kammer zumindest mit den Voraussetzungen des § 21 auseinandersetzen müssen. Planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten braucht ebensowenig wie ungetrübtes Erinnerungsvermögen an das Tatgeschehen der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens entgegen zu stehen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 8). Insbesondere der alkoholgewohnte Täter verhält sich in alkoholisiertem Zustand häufig äußerlich geordnet, obwohl sein Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4 m.w.N.).

MaierNiemöllerSchäfer
TheuneGollwitzer

Zitiert (1)