Revision verworfen: fehlende Begründung (§ 344, § 349 StPO) nach BtM-Verurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 141/25
- Datum
- 03.06.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:030625B2STR141.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig und vom Revisionsgericht zu verwerfen, wenn sie nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 1 i.V.m. § 349 Abs. 1 StPO genügt.
Die Verpflichtung zur substantiierten Begründung der Revision dient der Zulässigkeitsprüfung; das bloße Einlegen der Revision ersetzt keine inhaltliche Darlegung von Angriffspunkten.
Wird die Revision als unzulässig verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Bei Verurteilungen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel, betäubungsmittelbezogener Utensilien und tatbezogener Gegenstände angeordnet werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 3. Juni 2025, Az: 2 StR 141/25, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt, 3. Mai 2024, Az: 5/14 KLs 2/24
nachgehend BGH, 3. Juni 2025, Az: 2 StR 141/25, Beschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien sowie ein näher bezeichnetes Mobiltelefon des Angeklagten eingezogen.
Seine dagegen gerichtete Revision hat der Angeklagte nicht begründet, so dass sie gemäß § 344 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 4 StR 84/15, Rn. 2).
| Menges | Grube | Lutz | |||
| Meyberg | Schmidt |