Unterbringung nach §63 StGB: Schuldfähigkeit bei Schizophreniediagnose nicht hinreichend belegt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 139/12
- Datum
- 29.05.2012
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Diagnose einer schizophrenen Psychose begründet nicht für sich genommen die Annahme einer generellen oder andauernden Aufhebung oder erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit.
Zur Annahme der Voraussetzungen des § 63 StGB ist eine substantiiere Darlegung erforderlich, in welcher Weise sich die psychische Störung bei der Begehung der einzelnen Taten auf Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat.
Urteilsgründe, die auf einem Sachverständigengutachten beruhen, müssen die für die Beurteilung der Schlüssigkeit des Gutachtens wesentlichen Anknüpfungs- und Befundtatsachen im Urteil so wiedergeben, dass die Nachvollziehbarkeit gewährleistet ist.
Für die Annahme eines akuten Schubs der Erkrankung und dessen zurechenbarem Einfluss auf konkretes tatbezogenes Verhalten ist ein tatrichterlich festgestellter, spezifischer Zusammenhang zwischen Wahnerleben und Tatgeschehen erforderlich.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bonn, 13. Oktober 2011, Az: 23 KLs 26/11 - 554 Js 144/11
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Oktober 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, sowie des versuchten Diebstahls freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Nach Überzeugung der sachverständig beratenen Strafkammer befand sich der Angeklagte aufgrund einer chronifizierten und zur Tatzeit akuten schizophrenen Psychose bei Begehung der Körperverletzungsdelikte und des in zwei Fällen tateinheitlich begangenen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in einem Zustand, in dem sowohl seine Einsichts- als auch seine Steuerungsfähigkeit auf motivationaler Ebene vollständig aufgehoben waren (§ 20 StGB), während er sich bei Begehung des versuchten Diebstahls in einem Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit befand, wobei eine völlige Aufhebung nicht ausgeschlossen werden konnte. Infolge seines Zustandes und des dadurch bedingten Wahnerlebens seien auch in Zukunft erhebliche Straftaten, auch im Bereich von Gewalttaten, zu erwarten. Eine psychiatrische Behandlung des Angeklagten könne nur unter den geschützten Bedingungen des Maßregelvollzuges erfolgen.
2. Die Voraussetzungen des § 63 StGB werden durch die Urteilsfeststellungen nicht hinreichend belegt.
Das Landgericht hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass der Angeklagte bei Begehung der Anlasstaten sicher schuldunfähig bzw. erheblich vermindert schuldfähig war. Dabei ist noch nicht ausschlaggebend, dass die Strafkammer bei Begehung der Körperverletzungsdelikte und des tateinheitlich begangenen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte einen Ausschluss der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit angenommen hat (BGHR StGB § 63 Schuldfähigkeit 1; Fischer StGB 59. Aufl. § 21 Rn. 5; vgl. aber auch BGH NStZ-RR 2006, 167, 168). Es fehlt jedenfalls an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme eines jeweils akuten Schubs der Erkrankung und insbesondere auch eines spezifischen Zusammenhangs zwischen der Erkrankung und den einzelnen Taten.
Allein die Diagnose einer schizophrenen Psychose führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten Beeinträchtigung bzw. Aufhebung der Schuldfähigkeit (vgl. BGH, NStZ-RR 2008, 39). Erforderlich ist vielmehr stets die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Taten auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, StraFo 2004, 390 mwN). Die Strafkammer schließt sich insoweit der Beurteilung des Sachverständigen an, ohne dessen dafür wesentlichen Anknüpfungs- und Befundtatsachen im Urteil so wiederzugeben, wie es zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - 5 StR 123/10 mwN). Soweit der Sachverständige und ihm folgend die Kammer darauf abgestellt haben, der Angeklagte habe aufgrund eines zum jeweiligen Tatzeitpunkt bestehenden "Wahnerlebens" (UA S. 18) bzw. er habe auf eine "subjektiv empfundene, gegebenenfalls auch wahnhaft wahrgenommene, Provokation hin" sein Verhalten nicht mehr "steuern" können, bzw. projiziere seine eigenen Aggressionen "in (vermeintlich) feindselige Handlungsformen anderer Personen" (UA S. 19), wird dies in den Urteilsgründen nicht belegt. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergeben sich insoweit keine hinreichenden Anhaltpunkte. Die festgestellten Taten des Angeklagten richteten sich gegen seine vormalige Freundin, die ihm eine gewünschte Aussprache verweigerte, gegen einen Passanten, der ihr beistehen wollte, gegen zwei Schüler, die zuvor Steinchen gegen das Auto des Angeklagten geworfen bzw. ihm Zigarettenrauch ins Gesicht geblasen hatten, sowie gegen zwei Polizeibeamte, die in zwei Fällen hinzu kamen und den Angeklagten festnehmen wollten. Lediglich im Fall des versuchten Diebstahls lassen die Feststellungen erkennen, dass der Angeklagte offenkundig davon ausging, dass er ein Fahrzeug, das nicht erkennbar gebraucht werde, mitnehmen dürfe; auch dies weist entgegen der Annahme der Kammer aber nicht auf eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit hin.
3. Die Sache bedarf daher insgesamt der neuen Verhandlung und Entscheidung. Der Senat war durch den Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, nicht gehindert, auch den Freispruch aufzuheben (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH StraFo 2011, 55 mwN).
| Fischer | Krehl | Ott | |||
| Berger | Eschelbach |
Zitiert (1)
Zitiert von (30)
- BGH · 4 StR 348/12 · 26.09.2012§ 63 StGB: Psychose-Diagnose ersetzt keine Tatbezogene Schuldfähigkeitsprüfung
- BGH · 4 StR 78/16 · 12.10.2016§ 63 StGB: Begründung des symptomatischen Zusammenhangs; Aufhebung von Freispruch und Maßregel
- BGH · 4 StR 417/12 · 19.12.2012§ 238 StGB: Schwerwiegende Lebensgestaltungsbeeinträchtigung und § 63 StGB bei Schizophrenie
- BGH · 4 StR 275/13 · 30.07.2013§ 224 StGB beim Anfahren mit Pkw: unmittelbare Einwirkung erforderlich; § 63 StGB lückenhaft begründet
- BGH · 3 StR 171/14 · 29.04.2014Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§63 StGB) wegen unzureichender Gefährlichkeitsprognose
- BGH · 1 StR 389/12 · 23.08.2012Revision: Schizophrenie, Gutachtenabweichung und Schuldfähigkeit (§20 StGB)
- BGH · 4 StR 520/12 · 16.01.2013§ 63 StGB: Aufhebung der Unterbringung wegen unzureichender Diagnose- und Gefährlichkeitsprognose
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- BGH · 2 StR 314/15 · 27.01.2016Aufhebung wegen unzureichender Schuldfähigkeitsfeststellungen bei paranoider Schizophrenie
- BGH · 4 StR 494/12 · 19.12.2012BGH: § 63 StGB bei schizoider Persönlichkeitsstörung – Anforderungen an Schwere und Tatrelevanz
- BGH · 1 StR 594/13 · 18.11.2013§ 63 StGB: Gefährlichkeitsprognose bei alternativer Diagnose und eher leichten Anlasstaten
- BGH · 2 StR 108/16 · 23.11.2016Aufhebung der Unterbringungsanordnung wegen unzureichender Begründung und Gefährlichkeitsprognose
- BGH · 1 StR 654/12 · 06.03.2013§ 63 StGB: Unterbringung bei Erotomanie erfordert konkrete Darlegung von Schuldfähigkeit und Gefährlichkeit
- BGH · 4 StR 167/15 · 03.06.2015§ 63 StGB: Unterbringung nach Weisungsverstößen in Führungsaufsicht unzureichend begründet
- BGH · 2 StR 128/13 · 13.08.2013Unterbringung nach §63 StGB: Schizophrenie-Diagnose allein reicht nicht
- BGH · 4 StR 514/14 · 28.01.2015Unterbringung nach § 63 StGB: unzureichende Urteilsgründe und fehlende Gefährlichkeitsprognose
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- BGH · 2 StR 37/15 · 26.03.2015§ 63 StGB: Aufhebung der Unterbringungsanordnung wegen unzureichender Feststellungen zur paranoiden Schizophrenie
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- BGH · 1 StR 62/16 · 20.04.2016BGH hebt § 63 StGB-Unterbringung wegen unzureichender Schuldfähigkeitsbegründung auf
- BGH · 2 StR 372/21 · 26.10.2021§ 63 StGB bei Schizophrenie: Erforderliche tatbezogene Darlegung von Schuldfähigkeit und Symptomatik
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