Revision teilweise erfolgreich: Wegfall der Amtsunterschlagung, Bestätigung von Postgeheimnisverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 106/60
- Datum
- 30.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zahlkarten und Postanweisungen sind Briefe im Sinne des § 354 StGB; ihre Unterdrückung erfüllt den Tatbestand der Verletzung des Postgeheimnisses.
Zwischen dem Tatbestand der Urkundenbeseitigung (§ 348 Abs. 2 StGB) und dem des Postgeheimnisses (§ 354 StGB) kann Tateinheit bestehen; Gesetzeskonkurrenz ist nicht gegeben.
Das Beiseiteschaffen von Urkunden zur Verdeckung einer Unterschlagung kann zugleich eine Treuepflichtverletzung darstellen und Tateinheit mit Untreue (§ 266 StGB) begründen.
Die Öffnung und das Zurückhalten von Briefen mit dem alleinigen Ziel, sie als Beweismittel zu beseitigen, begründet keine Amtsunterschlagung; strafrechtlich relevant ist vielmehr insbesondere die Verletzung des Postgeheimnisses und gegebenenfalls die Urkundenbeseitigung.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 15. Januar 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ die ████████ Marie Katharine aus ████, Kreis ███████, dort ███████, am [REDACTED], wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a. – hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. März 1960, an der teilgenommen haben:
Baldus, Senatspräsident, als Vorsitzender,
Prof. Dr. Busch, Bundesrichter,
Scharpenseel, Bundesrichter,
Schalscha, Bundesrichter,
Dr. Kirchhof, Bundesrichter,
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 15. Januar 1960
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen fortgesetzter einfacher Amtsunterschlagung (Öffnen und Verstecken von Briefen) wegfällt, 2. im Strafaussprach mit den Feststellungen hinsichtlich der bestehen bleibenden Verurteilung wegen fortgesetzter Verletzung des Postgeheimnisses in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenbeseitigung sowie im Gesamtstrafaussprach aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision der Angeklagten hat nur teilweise Erfolg.
Die Beschwerdeführerin hat als von der Postbehörde bestellte und verpflichtete Vertreterin der Posthalterin, ihrer Schwester, Gelder, die ihr mit Zahlkarten oder Postanweisungen übergeben worden waren, vorübergehend für sich behalten und für eigene Zwecke verwendet. Sie hielt die Zahlkarten und Postanweisungen zurück. Die entnommenen Beträge deckte sie aus späteren Einzahlungen ab. Dazu änderte sie auf manchen der zurückbehaltenen Zahlkarten und Postanweisungen das Einzahlungsdatum oder aber sie stellte mit veränderter Schrift neue aus. Die zurückbehaltenen Zahlkarten oder Postanweisungen, die sie nicht benutzte, versteckte sie in ihrer Wohnung. Außerdem unterließ sie die erforderlichen Buchungen in der Annahmeliste.
Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe sich dadurch der fortgesetzten schweren Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und fortgesetzter Urkundenbeseitigung und -fälschung schuldig gemacht, begegnet nur in einem die Angeklagte jedoch nicht beschwerenden Punkt rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat übersehen, dass Zahlkarten und Postanweisungen Briefe im Sinne des § 354 StGB sind und dass die Angeklagte sie unterdrückt hat (RGSt 72, 197). Zwischen § 348 Abs. 2 und § 354 StGB besteht nicht das Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz, sondern das der Tateinheit (RGSt 49, 137). Die Angeklagte hatte also auch insoweit wegen eines Vergehens nach § 354 StGB verurteilt werden müssen. Im Urteil ist zwar nicht dargetan, inwiefern die Urkundenfälschung und -beseitigung, die das Landgericht im Ändern des Einzahlungsdatums auf den wiederverwendeten Zahlkarten und Postanweisungen und im Verstecken der nichtgebrauchten findet, mit der schweren Amtsunterschlagung und Untreue in Tateinheit steht. Die Tateinheit wird indessen jedenfalls durch § 266 StGB vermittelt; denn nicht nur die Entnahme der für die Post vereinnahmten Gelder, sondern auch das Beiseiteschaffen der Urkunden, durch das die Angeklagte die zur Aufdeckung der Unterschlagung dienlichen Beweismittel zurückhielt und die Zueignung so ermöglichte und sicherte, war eine die Bundespost schädigende Treuverletzung (RGSt 68, 193, 195).
Die Revision macht geltend, die Angeklagte sei nur für die Zeit vom 8. Oktober bis 7. November 1957 zur Vertreterin ihrer erkrankten Schwester amtlich bestellt worden. Sie könne wegen Amtsverbrechen deshalb nur für diejenigen Taten bestraft werden, die sie in dieser Zeit begangen habe, nicht aber für die nach dem 7. November 1957 begangenen Handlungen. Eine solche zeitliche Beschränkung ergibt sich aus dem Urteil jedoch nicht. Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden und hat deshalb davon auszugehen, dass die Bestellung vom 8. Oktober 1957 zeitlich nicht beschränkt war. Es braucht deshalb nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob die frühere Bestellung der Angeklagten zum Vertreter ihres Vaters vom 17./29. April 1930 zur Zeit der Tat noch fortwirkte.
Die Angeklagte hat ferner Briefe, in denen sie Mahnungen bezüglich der unterschlagenen Beträge vermutete, geöffnet und in der Wohnung versteckt. Hierin sieht das Landgericht eine fortgesetzte einfache Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Verletzung des Postgeheimnisses und fortgesetzter Urkundenbeseitigung im Amt. Die Annahme einer einfachen Amtsunterschlagung ist jedoch nicht gerechtfertigt; denn es kam der Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen lediglich darauf an, die Briefe als Beweismittel zu beseitigen, nicht aber darauf, sie selbst oder einen in ihnen verkörperten Sachwert in ihr Vermögen zu überführen (BGH, Urt. vom 4. Februar 1954 – 4 StR 445/53). Der strafrechtlich bedeutende Unrechtsgehalt ihrer Tat liegt darin, dass sie unter Verletzung ihrer Amtspflicht Urkunden, d. h. beweiserhebliche Schriftstücke, dem bestimmungsgemäßen Gebrauch und damit gleichzeitig der Post übergebene Briefe dem Postverkehr entzog (§§ 348 Abs. 2, 354 StGB).
Die von der Revision bekämpfte Annahme, dass das Öffnen und Beiseiteschaffen der Briefe gegenüber dem Beiseiteschaffen der Zahlkarten und Postanweisungen eine selbständige Handlung ist (§ 74 StGB), ist tatsächlicher Natur. Aus Rechtsgründen ist hiergegen nichts einzuwenden.
Die rechtsirrige Verurteilung wegen einfacher Amtsunterschlagung kann der Senat durch Änderung des Schuldspruchs beseitigen. Jedoch ist das Urteil in diesem Fall im Strafaussprach aufzuheben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Annahme einer Amtsunterschlagung die Strafhöhe beeinflusst hat.
| Baldus | Busch | Schalscha | |||
| Scharpenseel | Kirchhof | Dr. |