Unzulässiges Ablehnungsgesuch nach Senatsbeschluss und unbegründete Anhörungsrüge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 ARs 414/25
- Datum
- 26.03.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:260326B2ARS414.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen an einer abschließenden Beschlussentscheidung beteiligte Richter ist in entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur bis zum Erlass dieser Entscheidung statthaft.
Ein Ablehnungsgesuch ist nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO unzulässig, wenn das Vorbringen lediglich aus pauschalen, substanzlosen Beanstandungen besteht und keinen tauglichen Ablehnungsgrund erkennen lässt.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn der Anspruch des Rügeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden ist.
Die Kosten einer erfolglosen Anhörungsrüge können in entsprechender Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO dem Rügeführer auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 20. November 2025, Az: 2 ARs 414/25
vorgehend OLG Hamm, 17. Juni 2025, Az: III-3 Ws 77/25
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2026 gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Zimmermann und die Richterin am Bundesgerichtshof Herold wird als unzulässig verworfen.
2. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom gleichen Tag gegen den Senatsbeschluss vom 20. November 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 20. November 2025 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Juni 2025 - Az.: III-3 Ws 77/25 - gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO als unzulässig verworfen.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2026 hat der Beschwerdeführer eine Anhörungsrüge erhoben und die beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Ergeht eine abschließende Entscheidung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 - 2 ARs 300/20, Rn. 2 mwN). Ungeachtet dessen erweisen sich die vorgebrachten Ablehnungsgründe, die sich in der pauschalen Beanstandung substanzloser Behauptungen, von irreführender Leitung, Divergenz, Rechtsverletzung, greifbarer Gesetzeswidrigkeit, Verletzung eindeutiger Rechtssätze, Willkür und Sachverhaltsverfälschung durch die abgelehnten Richter erschöpfen, als völlig ungeeignet, so dass es an der Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes fehlt (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO).
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde nicht verletzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
| Menges | Herold | ||
| Zimmermann |