Treffer
BGH Beschluss

Verbindung zweier Strafverfahren bei verschiedenen Amtsgerichten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 ARs 251/26
Datum
28.07.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:280726B2ARS251.26.0
Quelle
Der Bundesgerichtshof entschied über die Verbindung eines beim Amtsgericht Altenkirchen anhängigen Strafverfahrens mit einem Verfahren vor dem Amtsgericht Warendorf gegen dieselben Angeklagten. Als gemeinschaftliches oberes Gericht war er für die Entscheidung zuständig. Die Verbindung erfolgte gemäß §§ 2, 3 StPO, weil sie zur umfassenden Aufklärung und gemeinsamen Aburteilung sachdienlich erschien.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof entscheidet gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht über die Verbindung bei verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken anhängiger Verfahren.

2

Gegen dieselben Angeklagten rechtshängige Strafverfahren können nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 StPO verbunden werden.

3

Eine Verfahrensverbindung ist sachdienlich, wenn sie einer umfassenden Aufklärung und gemeinsamen Aburteilung dient.

4

Die Übernahmebereitschaft des Gerichts, bei dem das zu verbindende Verfahren geführt werden soll, kann die Verbindung praktisch ermöglichen.

Tenor

Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Altenkirchen rechtshängige Verfahren 9 Ds 2020 Js 46571/23 wird zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Warendorf rechtshängigen Verfahren 45 Ls - 81 Js 2771/22 - 40/23 verbunden.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Warendorf, bei dem ein Verfahren gegen beide Angeklagte rechtshängig ist, ist bereit, das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Altenkirchen rechtshängige Verfahren gegen beide Angeklagte zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Münster die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

2

1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht der Amtsgerichte Warendorf (Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm) und Altenkirchen (Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz) für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

3

2. Das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Altenkirchen rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Warendorf rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Voraussetzungen der Verbindung sind gegeben. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung mit Aburteilung sachdienlich.

MengesZengSchmidt
ApplGrube