Verbindung zweier Strafverfahren bei verschiedenen Amtsgerichten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 ARs 251/26
- Datum
- 28.07.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:280726B2ARS251.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof entscheidet gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht über die Verbindung bei verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken anhängiger Verfahren.
Gegen dieselben Angeklagten rechtshängige Strafverfahren können nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 StPO verbunden werden.
Eine Verfahrensverbindung ist sachdienlich, wenn sie einer umfassenden Aufklärung und gemeinsamen Aburteilung dient.
Die Übernahmebereitschaft des Gerichts, bei dem das zu verbindende Verfahren geführt werden soll, kann die Verbindung praktisch ermöglichen.
Tenor
Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Altenkirchen rechtshängige Verfahren 9 Ds 2020 Js 46571/23 wird zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Warendorf rechtshängigen Verfahren 45 Ls - 81 Js 2771/22 - 40/23 verbunden.
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Warendorf, bei dem ein Verfahren gegen beide Angeklagte rechtshängig ist, ist bereit, das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Altenkirchen rechtshängige Verfahren gegen beide Angeklagte zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Münster die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht der Amtsgerichte Warendorf (Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm) und Altenkirchen (Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz) für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
2. Das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Altenkirchen rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Warendorf rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Voraussetzungen der Verbindung sind gegeben. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung mit Aburteilung sachdienlich.
| Menges | Zeng | Schmidt | |||
| Appl | Grube |