Revision verworfen; Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 768/79
- Datum
- 11.03.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn sie lediglich pauschal rügt, das Tatgericht habe weitere Vernehmungen unterlassen, ohne die zu beweisenden Tatsachen mit der hierfür erforderlichen Bestimmtheit darzulegen.
Die Unterlassung, vorgelegene Kleidungsstücke inzidenzmäßig in Augenschein zu nehmen, verletzt die Aufklärungspflicht nicht, wenn im Verfahren verwertbare Lichtbilder die relevanten Beschädigungen deutlich zeigen und keine konkreten Umstände vorgetragen werden, die durch eine ergänzende Inaugenscheinnahme hätten erhellt werden können.
Im Revisionsverfahren ist die tatrichterliche Beweiswürdigung nur darauf zu überprüfen, ob sie Rechtsfehler enthält oder mit der allgemeinen Lebenserfahrung unvereinbar ist; eine abweichende Neubewertung der festgestellten Tatsachen ist unzulässig.
Die Rüge, das Tatgericht habe die Angeklagte nicht auf Widersprüche zu früheren Einlassungen hingewiesen, begründet nur dann einen Verfahrensfehler, wenn sich aus den Akten ergibt, dass ein entsprechender Vorhalt unterblieben ist und dies entscheidungserheblich war; bloße Vermutungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 3. August 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Walburga Cc, geboren am █ in ██, wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. März 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 3. August 1979 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.
Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Das Landgericht Passau hat die Angeklagte am 3. August 1979 wegen „vorsätzlicher Körperverletzung“ zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
II. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Die unter I Nr. 1 und 5 der Revisionsbegründungsschrift ausgeführten Aufklärungsrügen sind unzulässig, weil zum einen lediglich beanstandet wird, der Tatrichter habe es versäumt, durch weitere Befragung der Angeklagten und des Sachverständigen Dr. █████ diese Beweismittel auszuschöpfen (vgl. BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352), und zum anderen die zu beweisenden Tatsachen nicht mit genügender Bestimmtheit behauptet werden (vgl. BGHSt 27, 250, 252). Letzterer Einwand gilt auch gegen die weitere Rüge (I Nr. 2), das Landgericht habe unter Verletzung der Aufklärungspflicht von der Vernehmung der Kinder der Angeklagten (Max, Ernst und Elisabeth ███████) abgesehen. Die Revision führt nämlich insoweit nur an, die Kinder hätten „möglicherweise“ oder „wahrscheinlich“ (S. 4/5 der Rechtfertigungsschrift) der weiteren Sachaufklärung dienliche Angaben über Vorgeschichte und Begehung der Tat machen können.
2. Die weitere Aufklärungsrüge (I Nr. 4), das Landgericht habe unterlassen, die vom Opfer zur Tatzeit getragenen Kleidungsstücke in Augenschein zu nehmen, ist jedenfalls unbegründet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift (vgl. Bl. 152 d.A.) wurden Lichtbilder der Kleidung in Augenschein genommen, die die durch die Messerstiche hervorgerufenen Beschädigungen daran sehr deutlich zeigen. Welche weitergehenden Feststellungen sich bei Inaugenscheinnahme der Kleidung selbst ergeben hätten, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht konkret vorgetragen. Alle Beschädigungen, die die Staatsanwaltschaft in ihrer Rechtfertigungsschrift aufführt, sind auch auf den Lichtbildern zu erkennen.
3. Im Ergebnis unbegründet ist schließlich auch die Aufklärungsrüge, das Landgericht habe es versäumt, die Angeklagte auf den Widerspruch zwischen ihrem Verteidigungsvorbringen in der Hauptverhandlung und ihren Erklärungen, die sie am 22. Februar 1979 vor dem Ermittlungsrichter abgegeben hatte, hinzuweisen und erforderlichenfalls dazu den Ermittlungsrichter und den bei der damaligen Vernehmung anwesenden Staatsanwalt zu vernehmen. Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzugeben, dass nach Sachlage für das Landgericht Anlass bestand, der Angeklagten ihre Aussage vor dem Ermittlungsrichter vorzuhalten. Es bleibt aber trotz des Schweigens der Sitzungsniederschrift dazu offen, ob nicht ein entsprechender Vorhalt, der nicht protokollpflichtig gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1973 – 4 StR 478/73 – bei Dallinger MDR 1974, 369), vom Gericht gemacht worden ist und ob die Angeklagte nicht darauf eingegangen ist, ihre Angaben vor dem Ermittlungsrichter so gemacht zu haben, wie sie im damaligen Vernehmungsprotokoll festgehalten sind, womit sich auch die Vernehmung von Zeugen dazu erübrigt hätte. Damit ist der behauptete Verfahrensverstoß nicht erwiesen (vgl. BGHSt 17, 351, 352); vielmehr spricht der Umstand, dass der Staatsanwalt selbst in der Hauptverhandlung keine Veranlassung sah, eine Verlesung des Geständnisses der Angeklagten vor dem Ermittlungsrichter (§ 254 Abs. 1 StPO) oder dessen Vernehmung zu beantragen, eher dafür, dass der von der Beschwerdeführerin vermisste Vorhalt tatsächlich gemacht worden ist.
III. Ebenso kann die Sachrüge keinen Erfolg haben. Was die Beschwerdeführerin selbst dazu vorträgt, erschöpft sich weitgehend in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Der vom Landgericht nach sorgfältiger Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Umstände gezogene Schluss, der Angeklagten sei bedingter Tötungsvorsatz nicht nachzuweisen, ist möglich; er enthält auch weder Widersprüche noch Verstöße gegen die allgemeine Lebenserfahrung. Der Versuch der Beschwerdeführerin, durch abweichende Würdigung der festgestellten Tatsachen zu einem anderen Beweisergebnis zu kommen, ist im Revisionsverfahren nicht zulässig.
Auch sonst hat die – auch gemäß § 301 StPO vorzunehmende – Überprüfung des Urteils Rechtsfehler zu Gunsten oder zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben.
Mit der Frage eines der Angeklagten möglicherweise zustehenden Notwehrrechts hat sich das Landgericht zwar nur knapp, aber im Ergebnis in rechtlich nicht angreifbarer Weise auseinandergesetzt (UA S. 10). Seine Beurteilung, die Angeklagte habe die Grenzen der notwendigen Verteidigung überschritten, gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass (vgl. BGH NJW 1969, 802; 1975, 62; GA 1969, 117). Dafür, dass sich die Angeklagte in einem Irrtum über die Grenzen des ihr zustehenden Notwehrrechts befunden hätte, gibt der festgestellte Sachverhalt nichts her.
Die Richtigstellung der Urteilsformel war wegen des dem Landgericht insoweit ersichtlich unterlaufenen Fassungsversehens (vgl. UA S. 13) erforderlich.
| Pikart | Kuhn | Maul | |||
| Woesner | Ulsamer |