Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Beweiswürdigung und Verstoß gegen §244 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 633/54
Datum
14.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Notzucht und weiterer Sexualdelikte an seinen Töchtern verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht Beweisanträge unzulässig durch Umdeutung (Wahrunterstellung) abgelehnt und erhebliche Widersprüche in Zeugenaussagen nicht erschöpfend aufgeklärt hatte. Zudem wurde § 244 Abs. 3 StPO verletzt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beweisanträge sind in ihrem wirklichen Sinn und vollen Inhalt zu prüfen; eine Ablehnung ist unzulässig, wenn das Gericht die Behauptung durch unzulässige Umdeutungen (z. B. Wahrunterstellung) verkürzt oder verfälscht.

2

Bei erheblichen, substantiellen Widersprüchen zwischen früheren Vernehmungen und der Hauptverhandlung ist das Gericht verpflichtet, diese divergierenden Angaben eingehend und erschöpfend aufzuklären; dies kann die Würdigung der Glaubwürdigkeit wesentlich beeinflussen.

3

Eine Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO, die dazu führt, dass entscheidungserhebliche Aufklärungen unterbleiben, begründet die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

4

Das Revisionsgericht kann bei Feststellung verfahrensrechtlicher Mängel das angefochtene Urteil mit Feststellungen aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 29. Juli 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schuhmacher Willi M. aus ███ (Landkreis ████), geboren am ██ 1908 in █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Jagusch Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung,

Amtsgerichtsrat [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Regensburg vom 29. Juli 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Deggendorf.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht, begangen in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen und Blutschande, in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt, weil er seine noch nicht 21 Jahre alten Töchter Erna und Käthe durch Gewalt und durch Drohungen mit Würgen bzw. Erschlagen genötigt habe, sich von ihm zum Beischlaf missbrauchen zu lassen.

Der Beschwerdeführer macht die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend. Die Revision hat Erfolg.

1.) Die Beweisanträge auf Vernehmung eines psychiatrischen Obergutachters sowie eines Facharztes für Gynäkologie hat die Strafkammer mit rechtlich bedenkenfreier Begründung abgelehnt. Die zu klärenden Fragen drängten auch nicht dazu, von Amts wegen weitere Sachverständige zuzuziehen.

Dagegen ist § 244 Abs. 3 StPO verletzt.

2.) Der Beschwerdeführer hatte beantragt, Frau Sch. aus Badenweiler, eine frühere Arbeitgeberin der Erna M., als Zeugin darüber zu hören, dass diese sich von ihr 20 DM unter dem Vorwand erbeten habe, ein Nachnahmepaket bei der Post abholen zu wollen, während Erna M. in der Hauptverhandlung erklärte, sie habe sich die 20 DM geben lassen, um sie ihrem Vater zu schicken. Das Landgericht hat die Vernehmung abgelehnt, weil schon durch die Aussage der Erna M. feststehe, dass sie bezüglich der 20 DM Frau Sch. gegenüber die Unwahrheit gesagt habe.

Die Strafkammer hat demnach ihre Entscheidung über den Beweisantrag auf den Ablehnungsgrund der Wahrunterstellung gestützt. Sie hat aber hierbei die Beweisbehauptung nicht in ihrem wirklichen Sinn und vollen Inhalt berücksichtigt.

Dem Beschwerdeführer kam es nicht nur darauf an, nachzuweisen, dass Erna M. sich unter irgend einem unwahren Vorbringen von Frau Sch. Geld geben ließ, sondern auch darauf, dass sie in der Hauptverhandlung dem Gericht wiederum nicht die Wahrheit sagte, sondern den Vorgang erneut unrichtig schilderte. Diesen Teil der Behauptung erfasst die Wahrunterstellung nicht. Sie wird wegen dieser unzulässigen Abwandlung der unter Beweis gestellten Tatsache dem erkennbaren Sinn des Beweisantrags nicht gerecht. Die Ablehnung ist daher zu Unrecht erfolgt (RG JW 1922, 1033 Nr. 41; 1936, 1132 Nr. 11; RG HRR 1940 Nr. 841 und Nr. 1170).

Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil auch beruhen. Die Zeuginnen Erna und Käthe M. haben in ihren Aussagen in wesentlichen Punkten gewechselt (siehe Ziff. 3). Es kam daher darauf an, alle Möglichkeiten zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit auszuschöpfen. Gerade die Feststellung einer unwahren Aussage vor Gericht hätte die Beweiswürdigung hinsichtlich der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vorgänge beeinflussen können.

3.) Erna M. behauptete bei ihrer polizeilichen Vernehmung, ihr Vater habe während ihres Aufenthalts in Höglstein, der längere Zeit dauerte, fast täglich mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt, während sie später nur drei Fälle, darunter einen in Höglstein, bestätigte. Käthe M. erklärte bei ihrer ersten richterlichen Vernehmung, sie habe immer geschrien, wenn ihr Vater sie zum Beischlaf nötigte. In der Hauptverhandlung behauptete sie, in diesen Fällen nicht geschrien zu haben. Wenn das Landgericht diese erheblichen Unterschiede in den Aussagen als „kleine Divergenzen“ (das Wort „keine“ auf S. 7 des Urteils ist ein offensichtlicher Schreibfehler) bezeichnet, so kann dem nicht gefolgt werden. Es wäre eine eingehendere und erschöpfende Auseinandersetzung mit den Widersprüchen erforderlich gewesen.

Auch diese ungenügende sachlich-rechtliche Aufklärung führt zur Aufhebung des Urteils.

4.) Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen einzugehen. Der Beschwerdeführer wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, die ihm erforderlich erscheinenden Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen und gegebenenfalls auf eine zusammenhängende Vernehmung der Erna M. hinzuwirken (§ 238 Abs. 2 StPO).

Dass das Urteil vom 9. November 1953 aufgehoben worden ist, hindert nicht, es zum Zwecke des Vorhalts insoweit zu verlesen, als es sich um die Feststellung handelt, ob Käthe M. in der früheren Hauptverhandlung über die Vorgänge, die sich am Morgen des Besuches in Rindelbach ereigneten, eine andere Darstellung als in der Hauptverhandlung vom 29. Juli 1954 gegeben hat (BGH 3 StR 613/53 vom 7. Oktober 1954).

Wenn der Landgerichtsarzt in der neuen Hauptverhandlung nicht nur über den Befund des Hymens, den er bei der Untersuchung der Käthe M. feststellte, gehört wird, sondern auch darüber befragt wird, ob trotz der Unversehrtheit des Hymens ein Beischlaf stattgefunden haben kann, so ist zu beachten, dass er insoweit als Sachverständiger aussagt.

5.) Es ist angezeigt, von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.

Dr. HörchnerJaguschDr. Mannzen
MantelHübner

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