Revision: Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher Untreue und §147 GenG geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 611/57
- Datum
- 26.01.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der fortgesetzten gemeinschaftlichen genossenschaftlichen Untreue nach §146 GenG ist erfüllt, wenn Vorstandsmitglieder entgegen ausdrücklichen Verboten Vermögensdispositionen treffen oder Sicherheiten gewähren, in Kenntnis der Gefahr eines Schadenseintritts.
Eine Handlung kann zugleich den Tatbestand vorsätzlicher falscher Angaben (§147 GenG) und den der Untreue (§146 GenG) verwirklichen; beide Delikte können in Tateinheit stehen.
Der Strafantrag nach §47 Abs.2 KredWesG ist ein Strafverlangen einer Behörde, für das die Verjährungsfrist des §61 StGB nicht gilt.
Für eine Verurteilung nach §47 Abs.1 KredWesG muss festgestellt sein, dass unrichtige Angaben gegenüber der Bankaufsichtsbehörde gemacht wurden; bloße Täuschung der Behörde auf anderem Wege ist kein Tatbestandsmerkmal.
Vorinstanzen
Landgericht ██████████████, 12. September 1957
Rubrum
in der Strafsache gegen den Kaufmann Jakob ███████ aus █████████ (geboren am ████ 1906 in L[REDACTED]), wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher genossenschaftlicher Untreue,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Januar 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peters als Vorsitzender, Bundesrichter Hanack, Bundesrichter [REDACTED], Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter Dr. Rengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █ wird das Urteil des Landgerichts ██████████████ vom 12. September 1957, auch soweit es den Angeklagten K[REDACTED] betrifft,
1) dahin geändert: Die Angeklagten ███████ und K[REDACTED] sind der fortgesetzten gemeinschaftlichen genossenschaftlichen Untreue in Tateinheit mit Patentmissbrauch durch falsche Angaben schuldig.
Der Ausspruch über die Einstellung des Verfahrens fällt weg.
2) im Strafausspruch nebst den hierauf bezüglichen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten ██ und ████ wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher genossenschaftlicher Untreue (§ 146 GenG) und wegen vorsätzlicher falscher Angaben als Mitglieder des Vorstandes einer Genossenschaft (§ 147 GenG) verurteilt, ██ zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr 1 Monat Gefängnis, K[REDACTED] zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr 6 Monaten Gefängnis unter Strafaussetzung zur Bewährung, beide Angeklagten außerdem zu Geldstrafen.
Die Revision des Angeklagten █ rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Landgericht habe das Verfahren zu Unrecht eingestellt. Die Angeklagten seien als Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft zu Unrecht verurteilt worden. Der Angeklagte █ habe gegen § 55 StGB verstoßen.
Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte █ als Vorstandsvorsitzender der Genossenschaft dem Genossenschaftsmitglied Pohlmann unrichtige Auskünfte erteilt. Die Strafkammer hat dies als Vergehen gegen § 147 GenG gewertet. Der Senat hat den Schuldspuch entsprechend gemildert, weil § 357 StPO auch gegen den Mitangeklagten K[REDACTED] wirkt, der keine Revision eingelegt hat.
1.) Der Schuldspuch wegen gemeinschaftlicher genossenschaftlicher Untreue (§ 146 GenG) ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat zutreffend festgestellt, dass die Angeklagten trotz ausdrücklichen Verbots der Genossenschaft dem Genossenschaftsmitglied Pohlmann ungenügende Sicherheiten in der Kenntnis eingeräumt haben, dass dies zu Schaden führen könne. Die innere Tatseite ist damit hinreichend dargelegt (vgl. BGHSt 69, 203, 205). Die weitere Annahme der Strafkammer, dass die Taten in Tateinheit begangen worden seien, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 66, 255, 262; BGH bei Dallinger MDR 1955, 1682; BGHSt 7, 363).
Die Verurteilung aus § 147 GenG ist in der Sache ebenfalls nicht zu beanstanden. Die beanstandeten Tathandlungen betreffen jedoch nicht, wie die Berufung meint, das Verhältnis der Angeklagten zur Genossenschaft, sondern stehen in Tateinheit mit der Untreue. Die Erteilung der unrichtigen Auskunft durch den Angeklagten █ an Pohlmann, die nach den Feststellungen des Urteils „wahrscheinlich gar nicht mehr zum Verkauf des Ladens verwendet werden“, stellt nicht nur ein Vergehen gegen § 147 GenG, sondern zugleich eine untreue Handlung im Sinne des § 146 GenG dar (vgl. BGHSt 1935, 127 Nr. 20). Der Senat hat den Schuldspuch entsprechend gemildert, weil § 357 StPO auch gegen den Mitangeklagten K[REDACTED] wirkt, der keine Revision eingelegt hat.
2.) Der Strafantrag nach § 47 Abs. 2 KredWesG ist das Strafverlangen einer Behörde, für das die Frist des § 61 StGB nicht gilt (vgl. BGH 3 StR 668/51 vom 26. März 1953 zu § 46 Abs. 2 KredWesG; BGH bei Dallinger MDR 1953, 77). Die Einstellung des Verfahrens fällt daher weg. Andererseits haben die Angeklagten den Tatbestand des § 47 Abs. 1 KredWesG nicht erfüllt; denn es ist nicht festgestellt, dass sie der Bankaufsichtsbehörde unrichtige Angaben gemacht haben (vgl. BGH 5 StR 482/57 vom 12. Dezember 1957 zu § 351 StGB).
Freilich kann die Bankaufsichtsbehörde auf die eine wie auf die andere Art getäuscht werden, aber das ist kein Tatbestandsmerkmal, wie die Strafkammer selbst richtig erkannt hat. Der Freispruch der Angeklagten bedarf insoweit keiner Aufhebung; denn der Eröffnungsbeschluss legte ihnen dieses Vergehen als in Tateinheit mit anderen begangen zur Last.
3.) Die Änderung des Schuldspuchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Zugleich werden die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts zu § 147 GenG gegenstandslos (§ 357 StPO). Im Übrigen kann der Angeklagte █ in der neuen Verhandlung die Rügen, die er in der Revisionsinstanz nicht geltend machen konnte, vorbringen.
Dr. Peters Hanack [REDACTED] Dr. [REDACTED]
| Dr. Rengsberger | |