BGH: Aufhebung der Betrugsverurteilung wegen unbestimmten Vermögensschadens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 590/89
- Datum
- 16.01.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) setzt hinreichend bestimmte Feststellungen zum auf die Täuschungshandlungen zurückzuführenden Vermögensschaden voraus; unbestimmte Schadensangaben genügen nicht.
Spekulative oder vage Feststellungen über mögliche Reaktionen Dritter (z. B. Kreditkündigungen durch Banken) begründen keine verlässliche Kausalität für einen konkreten Vermögensschaden.
Für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bedarf es konkreter Feststellungen zum sachlichen und zeitlichen Umfang der wiederholten Tathandlungen; ein allgemeiner Plan zu fortgesetzten, in der Grundform gleichen Taten mit unbestimmter Dauer reicht nicht aus.
Wird eine auf bestimmten Feststellungen beruhende Verurteilung aufgehoben, sind daneben stehende, von diesen Feststellungen verdrängte Verurteilungen (z. B. wegen Kreditbetrugs nach § 265b StGB) ebenfalls aufzuheben, soweit sie rechtlich von der aufgehobenen Entscheidung abhängig sind.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 24. Februar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Dipl.-Kaufmann Dr. Leonhard Wilhelm G. aus ███, geboren am █ 1928 in Köln, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning,
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. █ aus Köln als Verteidiger,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 24. Februar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Kreditbetrug (§ 265b StGB) zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Verurteilung wegen Betrugs kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil der Umfang des auf die Täuschungshandlungen des Angeklagten zurückzuführenden Vermögensschadens unbestimmt ist. Fest steht insoweit nur, dass die VO AG im Jahre 1977 einen Kredit von 1 Million DM gewährte (UA S. 42/43), ihn bis 31. Dezember 1978 auf 2,029 Millionen DM erhöhte (UA S. 48/49) und letztlich einen Schaden von 0,37 Millionen DM davontrug (UA S. 109), dass ferner die I. und Te.-Bank 1978 einen Kredit von 0,814 Millionen DM gewährte (UA S. 49), diesen bis 31. Dezember 1979 auf 1,86 Millionen DM (UA S. 55), bis 31. Dezember 1980 auf 3,234 Millionen DM (UA S. 59) erhöhte und letztlich einen Schaden von „mindestens 2,4 Millionen DM“ erlitt (UA S. 107).
Bei den übrigen Banken hatte der Angeklagte schon im Jahre 1975, als die ersten Täuschungshandlungen erfolgten, Kredit in Höhe von insgesamt 38,683 Millionen DM in Anspruch genommen (UA S. 24). Inwieweit wahrheitsgemäßes Verhalten des Angeklagten zu dieser Zeit den Banken ermöglicht hätte, ihren Kredit zurückzuführen, ist ungewiss, zumal die von den Banken in diesem Fall ergriffenen Maßnahmen im Urteil nur vage umschrieben werden: „Keine von ihnen (hätte) anstandslos und unbesehen die bisherigen Kreditlinien beibehalten. Sie hätten vielmehr vor der Verlängerung der alten Kreditverträge als Mindestmaßnahme eine durchgreifende Sortimentsverringerung sowie eine Straffung des Managements gefordert oder aber auf einer Kreditbesicherung bestanden“ (UA S. 27; ähnlich UA S. 131: „Konkrete Reaktionen bis hin zur Kreditkündigung“). Welcher finanzielle Erfolg solchen Maßnahmen beschieden gewesen wäre, steht dahin.
Für 1978 hält das Landgericht für möglich, dass der Wahrheit entsprechende Bilanzen zu einer „umfassenden Kreditverweigerung“ seitens der Banken geführt hätten, deren „sichere Folge ... schon 1978 der Konkurs der Wilh. Ge kG gewesen wäre“ (UA S. 50). Der zu erwartende Ausgang des Konkursverfahrens wird nicht erörtert.
Im Rahmen der Strafzumessung wird dem Angeklagten zugutegehalten, „dass ein Teil des Kredits vielleicht auch dann verloren gewesen wäre, wenn die Geldinstitute aufgrund richtiger Bilanzen schon 1975, 1976 oder auch später ihr Engagement beendet hätten“ (UA S. 133).
Unter diesen Umständen ist die an anderer Stelle getroffene Feststellung, die beteiligten Banken hätten durch den Zusammenbruch der Wilh. G. kG einen Gesamtschaden von 26,8 Millionen DM erlitten, ohne strafrechtlichen Aussagewert. Auch der Umstand, dass sowohl die D[REDACTED]-Bank (November 1983, Kreditlinie zuletzt 6,5 Millionen DM; UA S. 83) als auch die D[REDACTED]-Bank (Januar 1984, Kreditlinie möglicherweise 1,76 Millionen DM; UA S. 86, 84) sich zu diesen vergleichsweise späten Zeitpunkten noch ohne Schaden aus dem Kreditverhältnis lösen konnten (sie hatten trotz der Bilanzmanipulationen Verdacht geschöpft), bedeutet nicht, dies wäre – bei wahrheitsgemäßer Bilanzierung – allen Banken gelungen; denn ein Rückzug aller Banken hätte zu der schon erwähnten „umfassenden Kreditverweigerung“ mit der Folge des Konkurses geführt.
Bei derart unbestimmten Feststellungen zum Schadensumfang kann die Verurteilung wegen Betrugs nicht bestehen bleiben.
Die Verurteilung wegen Kreditbetrugs, die von der Verurteilung wegen Betrugs verdrängt würde (BGHSt 36, 130), muss schon aus diesem Grund aufgehoben werden, obwohl sie von dem Rechtsfehler selbst nicht betroffen ist. § 265b StGB ist vom Gesetzgeber gerade deshalb in das Strafgesetzbuch eingefügt worden, weil in Fällen wie dem vorliegenden die Feststellung des Betrugsschadens oft kaum überwindbare Schwierigkeiten bietet, andererseits das Verhalten des Täters gemeinschaftsschädlich und strafwürdig ist (vgl. BGHSt 36, 130, 131 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).
Bei der neuen Verhandlung wird der Frage, ob Fortsetzungszusammenhang besteht, mehr Beachtung zu schenken sein als bisher geschehen. Der im Juli 1975 gefasste Plan, „das Vorratsvermögen der KG ... in künftigen Bilanzen über den tatsächlichen Bestand hinaus höher auszuweisen“, dadurch „bei den Banken den Irrtum hervorzurufen, die Wilh. Ge kG sei ein wirtschaftlich uneingeschränkt gesundes, kreditwürdiges Unternehmen“ und so die Banken (im Lauf der Zeit insgesamt zehn) dazu zu bringen, die bisherigen Kredite aufrechtzuerhalten, zu erneuern und bei Bedarf auch zu erhöhen (UA S. 16/17), und das diesem Plan entsprechende Vorgehen sind kaum geeignet, das Tun des Angeklagten von 1975 bis 1985 als eine fortgesetzte Handlung erscheinen zu lassen.
Zwar war dem Angeklagten schon 1975 bewusst, dass „die Verfälschung der Inventurzahlen um mehr als 7 Millionen DM auch bei Gewinnen in den folgenden Jahren nur behutsam in mehreren Schritten wieder ausgeglichen werden konnte und sie die Fälschungen daher mehrere Jahre hinweg fortsetzen mussten“ (UA S. 18/19). Im Übrigen hoffte der Angeklagte, der vorgesehene Verlustausgleich werde eine einmalige Ausnahme bleiben, ging aber davon aus, die Bilanzmanipulationen so lange fortzusetzen, bis sich die Gesellschaft wieder in der Gewinnzone befinde und die Verluste ausgeglichen wären (UA S. 18/19).
Das weitere Vorgehen des Angeklagten hing also davon ab, wie sich die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft gestaltete. Je nachdem konnte es dabei bewenden, die einmal zu hoch bewerteten Vorräte in kürzerer oder längerer Zeit auf ein gewöhnliches Maß zurückzuführen, oder es war erforderlich, neue Verluste durch neue Überbewertungen auszugleichen. Welches Ausmaß nach Umfang und Zeit dies alles erfordern würde, war nicht abzusehen (so schlossen die Jahre 1979 und 1980 je mit Gewinn ab). Deshalb besprach der Angeklagte mit seinem Prokuristen jedes Jahr die tatsächlichen Wirtschaftsergebnisse und legte hierbei für das betreffende Geschäftsjahr den wahrheitswidrig einzusetzenden Warenbestands-Erhöhungsbetrag sowie den in der Bilanz auszuweisenden Verlust oder Gewinn fest (UA S. 19). Der 1975 gefasste Entschluss war also nach den bisherigen Feststellungen nicht mehr als das allgemeine Vorhaben, in den kommenden Jahren, wenn und soweit dies erforderlich werden würde, betrügerische Handlungen – wenn auch auf im Grundsatz gleiche Weise – vorzunehmen. Dagegen blieben sachlicher und zeitlicher Umfang unbestimmt. Auf diese Weise konnten die Handlungen der Jahre 1975 bis 1985 nicht zu einer Straftat zusammengefasst werden (vgl. BGHSt 36, 105, 109; BGH, Urt. vom 14. Dezember 1989 – 4 StR 419/89, zur Veröffentlichung in BGHSt 36 bestimmt; Jahnke GA 1989, 376).
Im vorliegenden Fall ist das schon deshalb von Bedeutung, weil die erste verjährungsunterbrechende Handlung im April 1985 erfolgte, so dass das Landgericht die vor dem entsprechenden Datum 1980 geschehenen Tathandlungen nur deshalb als nicht verjährt behandeln konnte, weil es sie als Teilakte eines über diesen Zeitpunkt hinaus sich erstreckenden Fortsetzungszusammenhangs begriff.
Die Sache muss daher insgesamt neu verhandelt werden.
Schauenburg Ulsamer Foth Granderath Brünning