Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen LG-Urteil: Verwerfung mangels Revisionsrechtfertigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 552/99
Datum
19.11.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg ein. Das BGH hat die Revision als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen zu seinen Ungunsten wirkenden Rechtsfehler ergab. Das Gericht stellte fest, dass unter den konkreten Umständen (abgelehnter Asylantrag, Duldung wegen fehlender Heimreisedokumente, fehlende familiäre Bindungen, Betätigung im Betäubungsmittelbereich) eine ausdrückliche Erörterung ausländerrechtlicher Folgen bei der Strafzumessung nicht erforderlich war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Bei der Strafzumessung ist eine ausdrückliche Erörterung der ausländerrechtlichen Folgen der Verurteilung (insbesondere Ausweisung) nicht erforderlich, sofern die konkreten Umstände keine Anhaltspunkte für eine zwingende oder sonst besonders gewichtige Ausweisung liefern.

3

Eine frühere Rechtsprechung, die die Erörterungspflicht bei Aussicht auf zwingende Ausweisung anspricht, begründet keine generelle Pflicht zur Erörterung ausländerrechtlicher Konsequenzen in allen Fällen möglicher Ausweisung.

4

Besondere persönliche Bindungen an das Bundesgebiet (z. B. im Inland aufgewachsen, Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen) können die Erörterung der ausländerrechtlichen Folgen bei der Strafzumessung erforderlich machen.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg, 14. Juli 1999

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 1999

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 14. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Asylantrag des 1997 in die Bundesrepublik gekommenen Angeklagten war abgelehnt. Seine Duldung in der Bundesrepublik beruhte darauf, dass seine Rückführung am Fehlen gültiger Heimreisedokumente scheiterte. Sein Geburtsdatum ist unklar, er verwendete Falschnamen und falsche Ausweise. Familiäre Bindungen in der Bundesrepublik hat er nicht, seinen Lebensunterhalt bestritt er weitgehend durch Rauschgiftgeschäfte.

Unter diesen Umständen war eine ausdrückliche Erörterung der ausländerrechtlichen Konsequenzen der Verurteilung im Rahmen der Strafzumessung nicht erforderlich. Aus der von der Revision herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. November 1998 (3 StR 436/98) ergibt sich nichts anderes. Dort ist ausgesprochen, dass (nur) eine zwingende Ausweisung Anlass zu entsprechenden Erörterungen geben kann, nicht aber, dass dies in allen Fällen zwingender Ausweisung unerlässlich sei.

Besonderheiten, die solche Erörterungen hier gebieten würden – so war etwa in der genannten Entscheidung der Angeklagte in der Bundesrepublik aufgewachsen und war mit einer Deutschen verheiratet – sind jedoch nicht ersichtlich.

SchaferWahlSchluckebier
GranderathBoetticher

Zitiert (1)