§ 331 StGB: Vorteil muss mit konkreter Amtshandlung verknüpft sein
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 552/54
- Datum
- 15.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung nach § 331 StGB setzt einen für beide Seiten bewussten Zusammenhang zwischen Vorteil und einer bestimmten, dem Amt zuzurechnenden Handlung voraus.
Für § 331 StGB genügt es nicht, dass ein Vorteil lediglich „mit Rücksicht“ auf die Stellung des Beamten oder zur Sicherung allgemeinen Wohlwollens im Geschäftsverkehr gewährt oder gefordert wird.
Die für § 331 StGB in Aussicht genommene Amtshandlung muss so konkretisiert sein, dass eine Abgrenzung zu § 332 StGB danach möglich bleibt, ob eine pflichtwidrige oder pflichtgemäße Handlung ins Auge gefasst ist.
Wer zur Erlangung zweckgebundener Fördermittel über entscheidungserhebliche Merkmale des Bauvorhabens täuscht und dadurch eine zu hohe Darlehensbewilligung herbeiführt, verwirklicht den Betrugstatbestand, wenn hierdurch ein Vermögensschaden durch Fehlleitung gebundener Mittel eintritt.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 31. Mai 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
█████ █████ ████ ███ aus ████, geboren am ███ ██████████,
2) den Kreisbaumeister ███ KX ███████ aus ████, geboren am ██ ████,
wegen Untreue, Betrugs und Bestechung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. April 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Tübingen vom 31. Mai 1954 aufgehoben,
a) soweit die Angeklagten wegen Bestechung verurteilt sind, mit den Feststellungen,
b) soweit der Angeklagte █████ wegen Betruges verurteilt ist, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Schuldspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die beiden Angeklagten waren in einer im Oktober 1949 auf Betreiben des Kreisverbandes ███ gegründeten „Kreisbaugenossenschaft ██ e.G.m.b.H.“ tätig, deren satzungsgemäße Aufgabe der Bau und die Betreuung von Kleinwohnungen war. Mitglieder der Genossenschaft waren der Kreisverband ████, eine Reihe von Gemeinden des Kreises und Einzelpersonen. 1. Vorstand war der Bürgermeister a.D. ███ aus ██. Vorsitzender des Aufsichtsrats war der Kreispfleger des Kreises ██; Aufsichtsratsmitglieder waren in den ersten zwei Jahren durchweg Bürgermeister des Kreises ██. Die Angeklagten wurden unter Weiterzahlung ihres Gehaltes durch den Kreisverband im Einvernehmen mit der vorgesetzten Dienstbehörde für die Tätigkeit in der Kreisbaugenossenschaft abgestellt, der Angeklagte █████ „zur Führung der Geschäfte“, der Angeklagte ████ als Vorstandsmitglied, um, wie das Urteil sagt, „eine sachkundige, unparteiische und uneigennützige Arbeit der Genossenschaft zu gewährleisten“ und den ständigen Einfluss des Kreisverbandes auf die Arbeit der Genossenschaft „sicherzustellen“. Der Angeklagte ████ wurde von seinen bisherigen Amtsgeschäften in erheblichem Umfang entlastet. Beide Angeklagten wurden im Jahre 1950 selbst Mitglieder der Genossenschaft und bauten 1950/51 jeder ein Haus für sich im Rahmen der Genossenschaft. Im Zusammenhang hiermit wurde ihnen eine Reihe strafbarer Handlungen zur Last gelegt.
Der Angeklagte █████ ist wegen eines Betruges und wegen Bestechung in fünf selbständigen Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft und Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt worden, der Angeklagte ██████ ist wegen dreier Vergehen der Bestechung zu Geldstrafen von 100 DM, 100 DM und 400 DM verurteilt worden. „Im Übrigen“ sind die Angeklagten freigesprochen worden. Das bezieht sich, wie aus den Gründen hervorgeht, auf eine Reihe von Fällen, in denen ihnen vorgeworfen wird, dass sie Rabatte, die die Lieferanten der Kreisbaugenossenschaft bewilligten, unzulässigerweise ihrem eigenen Baukonto hätten gutschreiben lassen, und die im Eröffnungsbeschluss als fortgesetzte Untreue angesehen werden, sowie auf einige weitere Bestechungsfälle.
Beide Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Der Angeklagte ████, gegen den das Verfahren durch Beschluss der Strafkammer vom 13. August 1954 auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt worden war, hat den Antrag auf Durchführung des Verfahrens nach § 17 dieses Gesetzes gestellt.
Mit der Verfahrensrüge werden Verletzungen der Aufklärungspflicht (§ 244 StPO) gerügt. Diese werden zweckmäßigerweise im Zusammenhang mit der Sachprüfung behandelt.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht war zunächst die Verurteilung des Angeklagten █████ wegen Kreditbetrugs gegenüber der Württ. Landeskreditanstalt zu prüfen. Insofern unterliegt das Urteil keinen durchgreifenden Bedenken. Die tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung nach § 263 StGB. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Urteils in seinem Antrag auf Gewährung eines Darlehens aus Mitteln für den sozialen Wohnungsbau dem Kreisverteilerausschuss beim Landratsamt und der Landeskreditanstalt vorgespiegelt, er werde zwei Wohnungen mit je einer Küche bauen, obwohl er in Wirklichkeit ein Einfamilienhaus mit einer Küche für seine Familie bauen wollte und baute. Durch diese Täuschung veranlasste er die Kreditgeberin dazu, in der Annahme, es handele sich um zwei förderungswürdige Wohnungen, aus den für den sozialen Wohnungsbau bestimmten Mitteln anstelle eines Darlehens von 6.800 DM ein solches von 13.600 DM zu gewähren. Der im Hinblick auf die angebliche Einliegerwohnung gewährte Teil dieses Darlehens wäre selbst dann zu Unrecht erlangt, wenn man die zwei Zimmer mit Bad im Obergeschoss, die der Angeklagte als diese Einliegerwohnung angesehen haben will, als solche gelten lassen würde; denn auch dann stand dem Angeklagten für diese Räume kein Förderungsbetrag zu, weil sie nicht die erforderliche Wohnfläche aufwiesen – deshalb hatte der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen in dieser Hinsicht auch gegenüber den zuständigen Stellen falsche Angaben gemacht. Ohne Rechtsirrtum geht das Landgericht davon aus, dass der Angeklagte durch seine Täuschungsmaßnahmen und den dadurch bei den für die Kreditbewilligung maßgeblichen Stellen erregten Irrtum einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebte und dass durch die von ihm bewirkte Fehlleitung staatlicher, für den sozialen Wohnungsbau gebundener Mittel der Landeskreditanstalt und damit dem Staat ein Vermögensschaden entstand.
Die Ausführungen der Revision zu diesem Punkt bestehen im Wesentlichen in Angriffen auf die Beweiswürdigung und die tatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters und sind insoweit unbeachtlich. Das gilt im Besonderen von der Behauptung, dass nicht der Angeklagte, sondern die Kreisbaugenossenschaft durch ihre Vorstandsmitglieder ███ und █████ den Darlehensantrag bei der Landeskreditanstalt gestellt hatte. Mag der bei den Akten liegende Antrag – es dürfte sich um den nach dem Sitzungsprotokoll von dem Sachverständigen ███ in der Hauptverhandlung vorgelegten Antrag handeln, der danach „als Anlage zum Protokoll gegeben“ wurde – in dieser Weise gezeichnet sein, so schließt das nicht aus, dass es sich der Sache nach um einen Antrag des Angeklagten, jedenfalls um Angaben des Angeklagten, des Geschäftsführers der Genossenschaft, handelt, und darauf kommt es bei der fraglichen Feststellung des Landgerichts an. Diese Umstände können durch die Erörterung mit dem Angeklagten und die Aussagen der vernommenen Zeugen geklärt worden sein, sodass sich dem Landgericht die Notwendigkeit der Heranziehung weiterer Beweismittel nicht aufdrängen musste.
Ob das Gericht die Aufklärungspflicht dadurch verletzt hat, dass es die Beweisaufnahme nicht auf den Antrag des Angeklagten auf Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens vom 7. Februar 1951 erstreckte, kann dahingestellt bleiben.
Die Feststellung des Urteils, dass der Angeklagte nicht mit seinem Schwiegervater von vornherein vereinbart hat, diesen in die „Einliegerwohnung“ aufzunehmen, eine Feststellung, die nach Auffassung der Revision mit den Angaben des Angeklagten in dem erwähnten Antrag unvereinbar ist, ist für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten unerheblich. Hierfür kommt es lediglich darauf an, dass die Angaben, die der Angeklagte über die angeblich geplante Einliegerwohnung gegenüber den für die Bewilligung des weiteren Darlehensbetrags zuständigen Stellen machte – Hinbau einer besonderen Küche, Wohnraumgröße der für die Einliegerwohnung vorgesehenen Räume – wissentlich falsch waren. Deshalb ist es auch unerheblich, dass, wie die Revision ausführt, aus den Baudarlehensakten des Kreises ██ hätte festgestellt werden können, dass auf dem fraglichen Grundstück eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bezüglich der zweiten Wohneinheit eingetragen ist. Für die Frage des dem Angeklagten zur Last liegenden Betruges ist das unerheblich, und zwar auch, was die innere Tatseite anbetrifft: Der Angeklagte handelte in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, weil er, wie das Landgericht feststellt, bei der Raumbestimmung und Raumverteilung seines Baues kein Anrecht auf den weiteren Darlehensbetrag hatte, der, wie er wusste, ihm nur gewährt wurde, weil er die Landeskreditanstalt über die entscheidenden Einzelheiten seines Bauvorhabens täuschte. Das Vorbringen der Revision, diese Einzelheiten des Bauvorhabens seien der Landeskreditanstalt gleichgültig gewesen, steht im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Urteils und ist daher unbeachtlich. Die hierzu erhobene Aufklärungsrüge ist ebenfalls unbegründet. Wenn der Darlehensbescheid der Kreditanstalt dahin lautet, dass mit dem Darlehen der Bau von „zwei Wohnungen mit insgesamt 101,5 qm Wohnfläche“ gefördert werden soll, so steht dies durchaus im Einklang mit den Feststellungen des Urteils, vermöchte aber keineswegs die Annahme zu begründen, der Landeskreditanstalt sei die Aufteilung der beiden Wohnungen und die Größe der einzelnen Zimmer „völlig gleichgültig“ gewesen. Es ist daher nicht einzusehen, warum sich die Beweisaufnahme auf diese Urkunden hätte erstrecken müssen.
Da es für die Erlangung des weiteren Darlehensbetrags darauf ankam, dass zwei förderungswürdige Wohnungen mit je einer Küche und der vorgeschriebenen Wohnfläche auch für die zweite Wohnung gebaut wurden, war es für die Entscheidung unerheblich, dass „tatsächlich genügend Wohnraum für zwei Wohneinheiten geschaffen“ wurde. Ebenso war es für die hier zu entscheidende Frage des Betruges bei der Erlangung des Baudarlehens ohne Bedeutung, ob dem Wohnungsamt „offiziell Nachricht von der Erstellung eines Hauses mit zwei Wohneinheiten“ zuging. Es bestand daher keine Veranlassung, die Beweisaufnahme hierauf auszudehnen.
Der Angeklagte █████ ist somit zu Recht des Betruges für schuldig befunden worden.
Dagegen rechtfertigen die bisherigen Feststellungen nicht die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Bestechung. Zwar ist es zutreffend, dass die Angeklagten, die Beamte waren und auch während ihrer Tätigkeit bei der Kreisbaugenossenschaft blieben, als Beamte die vom Landgericht festgestellten Vorteile angenommen und gefordert haben. Das gilt auch für den Angeklagten ████. Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass ihnen die Tätigkeit in der Genossenschaft, die der Wahrnehmung von Kreisinteressen galt, gerade als öffentlichen Beamten oblag, mithin zu ihrem amtlichen Wirkungskreis gehörte. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu sind sachgerecht und schlüssig.
Jedoch sind die tatsächlichen Feststellungen, aus denen das Gericht herleitet, dass die Angeklagten diese Vorteile „für in ihr Amt einschlagende Handlungen“ angenommen bzw. gefordert haben, unzulänglich. Dass sie diese Vorteile „während ihrer Tätigkeit in leitender bzw. einflussreicher Stellung“ bei der Genossenschaft angenommen bzw. gefordert haben, genügt dazu ebensowenig wie, dass die Vorteile „mit Rücksicht“ auf diese Stellung und „wegen der regen Geschäftsbeziehungen“ zwischen den betreffenden Lieferanten und der Kreisbaugenossenschaft gewährt wurden. Es muss zwischen der in § 331 StGB vorausgesetzten Amtshandlung und dem geforderten oder gewährten Vorteil nach dem Gesetz ein beiden Teilen bewusster Zusammenhang bestehen. Das setzt voraus, dass beide Teile eine bestimmte Amtshandlung im Auge haben, die zwar nicht in allen Einzelheiten festzuliegen braucht und auch in einem bestimmten Kreis von Betätigungen des Beamten bestehen kann, über die aber doch schon, um die Tatbestände des § 331 von denen des § 332 StGB abgrenzen zu können, immerhin so genaue Vorstellungen bestehen müssen, dass sich entscheiden lässt, ob eine Handlung ins Auge gefasst ist, die eine Verletzung der Amts- oder Dienstpflicht enthält, oder eine nicht pflichtwidrige Handlung. Jedenfalls genügt es nicht, wenn der Vorteilsgeber, was im Geschäftsverkehr nicht selten ist, sich lediglich das allgemeine Wohlwollen und ein geneigtes Verhalten des Beamten als seines Geschäftspartners, ohne Beziehung auf dessen konkrete Amtshandlungen, sichern will (vgl. RGSt 64, 528, 335 f.; OGHSt 2, 103, 110; BGH 3 StR 608/51 vom 25. Juni 1953).
Die Ausführungen des Urteils schließen die Möglichkeit nicht aus, dass der Vorderrichter von der irrigen Vorstellung ausgegangen ist, dass eine solche Zweckbestimmung für den Tatbestand des § 331 StGB genügen würde. Jedenfalls lässt das Urteil jede Feststellung darüber vermissen, welche Amtshandlungen der Angeklagten durch die gewährten Vorteile belohnt oder als Gegenleistung für den gewährten oder geforderten Vorteil im Einzelnen erwartet bzw. in Aussicht gestellt wurden. Das lässt sich auch nicht etwa aus dem Zusammenhang ergänzen, da aus dem Urteil nicht ersichtlich ist, in welcher Weise die Angeklagten, die eine rechtlich völlig verschiedene Stellung innerhalb der Kreisbaugenossenschaft hatten, bei der Auftragsvergebung mitzuwirken hatten, welche Vollmachten ihnen eingeräumt waren und welchen tatsächlichen Einfluss sie hatten sowie welche Aufträge in Frage kamen.
Soweit die Angeklagten wegen Bestechung verurteilt worden sind, war das Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Führt die neue Verhandlung bei dem Angeklagten █████ wegen der Bestechungsfälle überhaupt nicht oder nur teilweise zu einer Verurteilung, so kann hinsichtlich des Betruges die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 in Frage kommen. Das Urteil musste daher auch insoweit, jedoch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Schuldspruch, aufgehoben werden.
| Mantel | Dr. | Dr. Hengsberger | Dr. | ||||
| Peetz | Martin | Mannzen |