Treffer
BGH Beschluss

Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss der Revision wegen Gehörsverletzung abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 536/25
Datum
16.06.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:160626B1STR536.25.0
Quelle
Der Verurteilte erhob eine zulässige Anhörungsrüge gegen den Verwerfungsbeschluss des Senats zur Revision und rügte eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil der Generalbundesanwalt nur lückenhaft Stellung genommen habe. Der BGH verneint eine Gehörsverletzung: Sämtliches Revisionsvorbringen einschließlich der Gegenerklärung sei beraten worden. Die Rüge wird als unbegründet abgewiesen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur begründet, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen oder sonst dessen rechtliches Gehör verletzt hat.

2

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Gericht sämtliches Revisionsvorbringen einschließlich der Gegenerklärung in seine Beratung einbezogen hat.

3

Die Beanstandung, eine Staatsanwaltschaft habe nur lückenhaft Stellung genommen, ist unbehelflich, sofern die Staatsanwaltschaft zu den maßgeblichen Rügen erschöpfend Stellung genommen hat und keine weiteren Ausführungen erforderlich sind.

4

Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge bestimmt sich nach § 465 Abs. 1 StPO; der Beschwerdeführer kann zur Kostentragung verpflichtet werden.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 27. Mai 2026, Az: 1 StR 536/25

vorgehend LG Neuruppin, 3. Juli 2025, Az: 13 KLs 12/22

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 27. Mai 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts N. vom 3. Juli 2025 mit Beschluss vom 27. Mai 2026 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner zulässigen Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ohne Erfolg.

2

1. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Sämtliches Revisionsvorbringen einschließlich der Gegenerklärung vom 5. März 2026 war Gegenstand der Beratung.

3

Der Verurteilte sieht sein rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass der Generalbundesanwalt zu seinen Rügen nur lückenhaft Stellung genommen habe. Dieser Einwand geht fehl. Der Generalbundesanwalt hat auch zu den ersten beiden Verfahrensbeanstandungen (Befangenheitsgesuch gegen zwei der erkennenden Berufsrichter wegen Vorbefassung bei angeblich unzulänglicher Sachaufklärung; Schlussvortrag der zuvor als Zeugin vernommenen Staatsanwältin F., die ebenso wie Oberstaatsanwalt R. dezidiert Stellung genommen hatte [etwa: kein „Phantasiegeständnis des vormals Mitangeklagten H.]) und zur Sachrüge (Amtsträgerstellung des Angeklagten und darauf gerichteter Vorsatz) erschöpfend ausgeführt. Weitere Begründungen des Senats waren nicht veranlasst (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 Rn. 17). Letztendlich macht der Verurteilte geltend, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden; dies ist im Anhörungsverfahren unbehelflich.

4

2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

JägerWimmerBöger
FischerLeplow

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