Treffer
BGH Beschluss

Absehen von Einziehung des Wertes von Taterträgen aus prozessökonomischen Gründen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 462/25
Datum
10.04.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:100426B1STR462.25.0
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein LG‑Urteil ein, das ihn u. a. wegen Vorenthaltens/Veruntreuens von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung verurteilte und die Einziehung von 400.000 € anordnete. Der BGH gab der Revision teilweise statt und sah gemäß §421 Abs.1 Nr.3 StPO aus prozessökonomischen Gründen von der Einziehung ab, da das Landgericht nicht hinreichend geprüft hatte, ob es sich um Tatlohn oder zulässige Entlohnung handelte. Die weitergehende Revision wurde verworfen; eine gesonderte Entscheidung über Einziehungs‑kosten entfällt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB setzt eine durch wertende Gesamtwürdigung gesicherte Feststellung voraus, dass die inkriminierten Zahlungen Tatlohn bzw. aus der Straftat herrühren und nicht auf einem unabhängigen Rechtsgrund beruhen.

2

Bei Zweifeln an Herkunft oder Rechtsnatur von Zahlungen hat das Gericht die relevanten Umstände (z. B. offizielles Gehalt, tatsächliche Geschäftsführertätigkeit, Steuervermeidungsabsicht) zu untersuchen und kann den Wert notfalls im Wege der Schätzung nach § 73d Abs. 2 StGB ermitteln.

3

Das Revisionsgericht kann gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus prozessökonomischen Gründen von einem bestimmten Ausspruch (z. B. Einziehung) absehen, um eine Zurückverweisung zu vermeiden.

4

In der Konstellation des § 421 StPO ist eine gesonderte Entscheidung über die Auslagen und Kosten, die die Einziehung betreffen, nicht vorzunehmen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Potsdam, 27. Juni 2025, Az: 23 KLs 5/25

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. Juni 2025 wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen. Der Ausspruch über die Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 514 Fällen, Steuerhinterziehung in 19 Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 400.000 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat wegen einer Verfahrensbeschränkung (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO) in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

2. Der Senat sieht jedoch gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus prozessökonomischen Gründen zur Vermeidung einer Zurückverweisung von der Einziehung des Wertes von Taterträgen ab.

4

Nach den Feststellungen des Landgerichts entnahm der Angeklagte im Tatzeitraum vor dem Hintergrund seines niedrigen offiziellen Gehalts, das nach dem Arbeitsvertrag mit der L. GmbH vom 22. Dezember 2014 bei monatlich 1.400 Euro netto lag, und weil er die L. GmbH als „sein“ Unternehmen ansah, mit Billigung des formellen Geschäftsführers in unregelmäßigen Abständen insgesamt 400.000 Euro aus dem „Schwarzgeldtopf“ (UA S. 40). Diese Beträge, die der Angeklagte jeweils für seinen privaten Bedarf verbrauchte, hat das Landgericht als Tatlohn im Sinne von § 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB qualifiziert und ihren Wert eingezogen. Den Feststellungen lässt sich jedoch nicht zweifelsfrei entnehmen, ob es sich tatsächlich - ganz oder teilweise - um inkriminierten Tatlohn handelte oder der Angeklagte sich die Gelder aus einem anderen, von der Tatbegehung unabhängigen Rechtsgrund auszahlte. Ob ein solcher tatsächlich bestand oder die Gelder lediglich unter dem Deckmantel eines vorgetäuschten Anspruchs vom Angeklagten entnommen wurden, ist Tatfrage und im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2024 - 1 StR 197/24 Rn. 9; vom 25. April 2024 - 4 StR 456/22 Rn. 60 und vom 6. September 2023 - 1 StR 57/23 Rn. 28; Beschlüsse vom 16. Oktober 2025 - 1 StR 314/24 Rn. 3 und vom 11. Januar 2024 - 1 StR 422/23 Rn. 6). Diese Gesamtbetrachtung hat das Landgericht nicht vorgenommen. Es hätte sich insbesondere damit auseinandersetzen müssen, ob durch die Auszahlungen möglicherweise (auch) die umfangreiche und unüblich niedrig entlohnte Tätigkeit des Angeklagten als faktischer Geschäftsführer abgegolten werden sollte. Auch hat es nicht hinterfragt, ob der Angeklagte die Beträge aus dem „Schwarzgeldtopf“ entnahm, um die Einkommensbesteuerung zu vermeiden. Im Falle einer Entlohnung (auch) der legalen Geschäftsführertätigkeit stellte sich zudem die Frage, ob der insgesamt erlangte Betrag von 400.000 Euro bei Umlegung auf den gesamten Tatzeitraum nicht einem - gegebenenfalls im Wege der Schätzung zu ermittelnden (vgl. § 73d Abs. 2 StGB) - angemessenen Gehalt entspräche.

5

3. Eine gesonderte Entscheidung über die Auslagen und Kosten, die die Einziehung betreffen, kommt in der Konstellation des § 421 StPO nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2025 - 4 StR 63/25 Rn. 13; vom 9. April 2025 - 1 StR 83/24 Rn. 6 und vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20 Rn. 4 f.).

JägerWimmerWelnhofer-Zeitler
FischerLeplow
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