Treffer
BGH Beschluss

Verwertung heimlicher Aufnahme bei Planung schweren Kindesmissbrauchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 45/26
Datum
15.09.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:150926B1STR45.26.0
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit seiner Revision gegen ein Urteil des Landgerichts München I und rügte unter anderem die Verwertung eines heimlich aufgezeichneten Gesprächs mit einem Mitangeklagten. Das Gespräch war während gegenseitiger sexueller Handlungen geführt worden und betraf die Planung bevorstehender Straftaten. Der BGH verwarf die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Angaben zur Planung schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gehören nicht zum unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung schützt nicht Äußerungen, die die Planung bevorstehender Straftaten betreffen.

2

Ein während intimer sexueller Handlungen heimlich aufgezeichnetes Gespräch kann verwertbar sein, soweit es Angaben über die Vorbereitung oder Planung schwerer Straftaten enthält.

3

Der Umstand, dass ein Gespräch in einer besonders privaten Situation geführt wird, begründet keinen Kernbereichsschutz für darin enthaltene strafrechtsrelevante Tatplanungen.

4

Die Verwertung einer heimlichen Gesprächsaufzeichnung verletzt § 261 StPO nicht, wenn die Aufzeichnung ausschließlich oder jedenfalls maßgeblich Äußerungen zur Planung künftiger Straftaten erfasst.

Vorinstanzen

vorgehend LG München I, 7. Mai 2025, Az: 20 KLs 455 Js 173527/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Rüge einer Verletzung des § 261 StPO wegen der Verwertung des zwischen dem Angeklagten und dem Nichtrevidenten S. am 5. August 2022 geführten Gesprächs bleibt der Erfolg aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts versagt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das während der von beiden gegenseitig vorgenommenen sexuellen Handlungen heimlich aufgezeichnete Gespräch nicht dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen, weil es Angaben über die Planung bevorstehender Straftaten, nämlich des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176c Abs. 1 Nr. 3 StGB), enthält (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. September 1989 - 2 BvR 1062/87, BVerfGE 80, 367, 374 f. und vom 18. April 2018 - 2 BvR 883/17 Rn. 28).

Jäger Fischer Leplow Welnhofer-Zeitler Wollenschläger

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