Lebenslange Freiheitsstrafe bei Mord: Grenzfallanforderung für § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 449/85
- Datum
- 29.10.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes gilt als unverhältnismäßig und führt zur Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur, wenn außergewöhnliche Entlastungsfaktoren vorliegen, die einen Grenzfall darstellen.
Zur Bejahung eines solchen Grenzfalls müssen Tat, Entstehung oder Täterpersönlichkeit Umstände aufweisen, die über die Bedeutung gewöhnlicher Zumessungsgründe hinausgehen.
Allgemeine mildernde Umstände wie anfängliche friedliche Beweggründe, zurückhaltende Lebensführung oder eine abnorme, aber nicht krankhafte Persönlichkeit begründen für sich genommen keinen Grenzfall und rechtfertigen nicht das Absehen von der lebenslangen Freiheitsstrafe.
Hegt das angefochtene Urteil keine hinreichenden Feststellungen zu außergewöhnlichen Entlastungsfaktoren, kann die Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz führen.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden i.d.OPf., 18. Dezember 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 449/85 in der Strafsache gegen Anton B, aus ███████, geboren am █████ in K[REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 18. Dezember 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten des zur Verdeckung einer Straftat begangenen Mordes schuldig gesprochen und zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Lebenslange Freiheitsstrafe hat es unter Berufung auf BVerfGE 45, 187, 264 und BGHSt 30, 105 deshalb nicht verhängt, weil sie unverhältnismäßig sei. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
II. Der Angeklagte hatte abends zwischen 22 Uhr und 24 Uhr an der Wohnungstür der im selben Haus wohnenden 82-jährigen Frau P[REDACTED] geklingelt, um mit ihr wegen des Hausputzes zu sprechen; der Angeklagte hatte diese Verrichtung auf Anraten seines Bewährungshelfers schon mehrfach für Frau P[REDACTED] besorgt. Frau P[REDACTED] ließ den Angeklagten wegen der ungewöhnlichen Zeit nicht in ihre Wohnung eintreten und teilte ihm dies durch die einen Spalt weit geöffnete Tür mit. Darüber verärgert, wuchtete der Angeklagte mit dem Fuß die Tür auf und drang in die Wohnung ein.
Als Frau P[REDACTED] wegen des gewaltsamen Eindringens mit Anzeige drohte, packte der Angeklagte die Frau und stieß sie über den Flur in die Küche, wo sie zu Boden fiel. Frau P[REDACTED] drohte ihm nunmehr erneut mit Anzeige und beschimpfte ihn als Gewaltverbrecher. Daraufhin erwürgte er sie, weil er befürchtete, die Anzeige werde zum Widerruf einer ihm gewährten Strafaussetzung führen.
Die Persönlichkeit des Angeklagten ist abnorm, doch erreicht die Abnormität nicht Krankheitswert; der Angeklagte war uneingeschränkt schuldfähig.
Als zu verdeckende Straftaten nimmt das Landgericht Hausfriedensbruch und Körperverletzung an. Ihretwegen einen Menschen zu töten, sei auch im vorliegenden Fall besonders verwerflich. Trotzdem lasse die Tatsache, dass der Angeklagte in friedlicher Absicht zu Frau P[REDACTED] ging, in Verbindung mit seiner Lebensgeschichte (der 32 Jahre alte Angeklagte lebt und lebte nahezu isoliert) und seiner abnormen Persönlichkeit die lebenslange Freiheitsstrafe unverhältnismäßig erscheinen, so dass § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzuwenden sei.
III. Zu Unrecht hat das Landgericht nur zu zeitiger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Feststellungen lassen nicht erkennen, dass hier ein Fall vorlage, dem „nicht das Merkmal der besonderen Verwerflichkeit der Tat anhaftet, das eine lebenslange Freiheitsstrafe als verhältnismäßig erscheinen lässt“ (BVerfGE 45, 187, 266); der „Entlastungsfaktoren“ bedürfe, die den „Charakter außergewöhnlicher Umstände haben“ (BGHSt 30, 105, 118/119). Der passende Maßstab für solche Umstände ist nicht dem § 213 StGB zu entnehmen, vielmehr muss es sich um einen „Grenzfall“ handeln (vgl. BGH NStZ 1983, 553; BGH, Urteil vom 26. August 1982 – 4 StR 357/82).
Davon kann hier nicht gesprochen werden. Weder die Entstehung der Tat noch ihre Ausführung noch Lebensgeschichte und Persönlichkeit des Angeklagten lassen die lebenslange Strafe als unverhältnismäßig erscheinen. Was das Landgericht für seine Entscheidung anführt, geht – auch in der Zusammenschau – über die Bedeutung gewöhnlicher Zumessungsgründe nicht hinaus.
| Maul | Schauenburg | Schikora | |||
| Ulsamer | Foth |