Treffer
BGH Urteil

Verwerfung der staatsanwaltlichen Revision als offensichtlich unbegründet (§349 Abs.2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 33/20
Datum
12.05.2020
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:120520U1STR33.20.0
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des LG München I ein. Das BGH entschied, die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Die Entscheidung erfolgte nach Hauptverhandlung; die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

2

Eine Revision ist offensichtlich unbegründet, wenn bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht besteht, das angefochtene Urteil erfolgreich anzugreifen.

3

Die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist auch nach Durchführung der Hauptverhandlung möglich.

4

Wird die Revision verworfen, kann das Gericht die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegen.

Relevante Normen

Vorinstanzen

vorgehend LG München I, 6. September 2019, Az: 124 Js 216143/17 - 2 Ks

Tenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. September 2019 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

RaumHohoffPernice
JägerLeplow