Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit abhängigen Kind bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 323/55
Datum
18.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte bekämpfte die Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen und einem Kind sowie mehrere Verfahrensfehler. Streitpunkte waren der Ausschluss der Öffentlichkeit, das Unterbleiben bestimmter Zeugenvernehmungen und die Ablehnung eines Hilfsantrags. Der BGH verwirft die Revision: Verteidigererklärung bindet bei fehlendem Widerspruch, die Nichtvernehmung war unschädlich angesichts der Gesamtbeweiswürdigung und das Begehren war unbestimmt. Auch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zustimmung des Verteidigers zum Ausschluss der Öffentlichkeit gilt als für den Angeklagten bindend, wenn dieser in der Hauptverhandlung nicht widerspricht; eine nachträgliche Rüge der Verletzung der Öffentlichkeit ist insoweit unbegründet.

2

Die Nichtvernehmung bestimmter Zeugen verletzt die richterliche Aufklärungspflicht nicht, wenn aus der Gesamtwürdigung der Beweise, einschließlich vorhandener Aktenäußerungen und sachverständiger Gutachten, eine sichere Überzeugung möglich ist und die begehrten Zeugenaussagen keine für die Glaubwürdigkeit wesentlichen neuen Gesichtspunkte enthalten.

3

Ein unbestimmter Hilfsantrag, der lediglich als Anregung zur Beweiserhebung von Amts wegen verstanden werden kann und keine konkrete Beweisbehauptung enthält, bedarf nicht der Entscheidung nach § 244 Abs. 3 StPO; der Vorsitzende hat jedoch auf Erläuterung hinzuweisen, sodass der Angeklagte sein Prozessverhalten anpassen kann.

4

Bei der Strafzumessung liegt die Gewichtung persönlicher Umstände im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; ein Revisionsgericht greift nur ein, wenn entscheidungserhebliche Gesichtspunkte übergangen oder Rechtsfehler begangen wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 2. Juni 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Angestellten Emil P████, geboren am ████ 1896 in ████, wegen Unzucht mit einem abhängigen Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 2. Juni 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Seine auf die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision kann keinen Erfolg haben.

I. Die Verfahrensrügen

1) Die Rüge, die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens seien verletzt worden (§§ 338 Nr. 6 StPO, 172 GVG, 33 StPO), ist offensichtlich unbegründet. Der Verteidiger hat sich dem vom Staatsanwalt in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausdrücklich angeschlossen. Wenn der anwesende Angeklagte dieser von seinem Verteidiger abgegebenen Erklärung nicht widersprach – dass er hierzu keine Gelegenheit gehabt habe, behauptet die Revision nicht –, musste er sie gegen sich gelten lassen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Urteil auf der Ausschließung der Öffentlichkeit ohne vorherige persönliche Anhörung des Angeklagten beruhen sollte (§ 337 Abs. 1 StPO); der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO ist in einem solchen Falle nach der Rechtsprechung nicht gegeben (RGSt 69, 401; BGH 1 StR 688/53 vom 2. Februar 1954 = LM Nr. 2 zu § 33 StPO; 3 StR 876/53 vom 8. Juli 1954).

2) Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht dadurch, dass die Lehrerin J████████ und der Oberlehrer D█████ nicht vernommen worden sind, liegt nicht vor. Das Landgericht hat zur Prüfung der Glaubwürdigkeit des Kindes Roswitha ████████ die von der Verteidigung benannten Zeuginnen Gertrud ███ und Anna ██████ vernommen, sowie – ebenfalls auf Antrag der Verteidigung – die Kriminalpsychologin Dr. ████ als Sachverständige gehört. Das Urteil ergibt, dass sich die Strafkammer auch unter Berücksichtigung einer möglichen Beeinflussung des Kindes durch die Großmutter sowie des Umstandes, dass sie infolge der Zeugnisverweigerung des Kindes in der Hauptverhandlung sich keinen unmittelbaren Eindruck von dessen Aussage verschaffen konnte, schon auf Grund der erhobenen Beweise eine sichere Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gewonnen hat. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, inwiefern sich der Strafkammer noch die Zeugenvernehmung der angeführten Lehrpersonen über die im Schülerbogen der Roswitha P████ abgegebenen Beurteilungen aufgedrängt haben soll, zumal die für die Tatzeit allein in Betracht kommende Äußerung des Oberlehrers D█████ keine die Glaubwürdigkeit des Kindes im besonderen betreffenden Gesichtspunkte anführt. Überdies lagen die Akten mit den Äußerungen der Lehrpersonen vor der Hauptverhandlung der kriminalpsychologischen Sachverständigen vor. Es kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass Frau Dr. ██████ die Vernehmung der Lehrpersonen angeregt haben würde, wenn sie sich von ihnen wertvolle Aufschlüsse für das Ergebnis ihrer Untersuchung versprochen hätte.

3) Ebensowenig kann die Rüge durchgreifen, das Landgericht habe den von der Verteidigung in der Hauptverhandlung hilfsweise gestellten Antrag auf Vernehmung des Oberlehrers D█████ zu Unrecht als Beweisermittlungsantrag abgelehnt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der enge Zusammenhang dieses Hilfsantrags mit dem unmittelbar vorher gestellten Antrag auf Verlesung des Schülerbogens ausreichend erkennen ließ, dass ██ ███ den Inhalt der von ihm über Roswitha P████ schriftlich abgegebenen Beurteilung bezeugen sollte. Bejahendenfalls wäre allerdings trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Beweisbehauptung ein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO anzunehmen. Diese Äußerung enthält jedoch, wie schon erwähnt, keine Angaben, die für die Glaubwürdigkeit des Kindes von wesentlicher Bedeutung sind. Wenn aber die Verteidigung durch die Benennung des Lehrers D█████ weitergehende Tatsachen unter Beweis hätte stellen wollen, würde es in der Tat an einer Beweisbehauptung und damit an der erforderlichen Bestimmtheit des Antrags fehlen. Insoweit wäre daher dem Landgericht beizutreten, dass unbeschadet der Pflicht des Vorsitzenden, auf eine Erläuterung oder Ergänzung hinzuwirken, nur ein Beweisermittlungsantrag vorlag, dem lediglich die Bedeutung einer Anregung zur Beweiserhebung von Amts wegen zukam und der deshalb nicht nach § 244 Abs. 3 StPO beschieden zu werden brauchte. Der Hilfsantrag ist im Übrigen noch in der Hauptverhandlung abgelehnt worden; der Angeklagte konnte somit jedenfalls sein Prozessverhalten dem Ablehnungsgrund anpassen und einen neuen, ausreichend erläuterten Beweisantrag stellen.

Ob der im Urteil für die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Oberlehrers D█████ angeführte Grund, die Bekundungen dieses Zeugen hätten an dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nichts mehr zu ändern vermocht, weil sich die Sachverständige Dr. █████ bei der Untersuchung des Kindes wesentlich eingehender mit diesem befasst habe, als das einem Lehrer möglich sei, die Ablehnung eines wirksam gestellten Beweisantrags nachträglich zu rechtfertigen vermochte, bedarf keiner Entscheidung; denn mit dieser Erwägung wollte das Landgericht ersichtlich nur dartun, warum es dem von ihm als Beweisermittlungsantrag angesehenen Verlangen auf Vernehmung des Oberlehrers █████ auch aus dem Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht stattgegeben hat.

II. Die Sachbeschwerde

Die sachlich-rechtliche Würdigung des im Urteil festgestellten Sachverhalts lässt weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsirrtum erkennen. Da das Landgericht die Fürsorge des Angeklagten für sein Kind Roswitha bei der Wiedergabe der persönlichen Verhältnisse am Anfang des Urteils eingehend geschildert hat, kann nicht angenommen werden, dass es diesen Gesichtspunkt bei der Strafzumessung übersehen hat. Ob es ihm bestimmenden Einfluss auf die Höhe der Strafe beimessen wollte (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), war seinem pflichtmäßigen Ermessen anheimgegeben. Dass der Gedanke der Abschreckung anderer vor ähnlichen Straftaten neben den übrigen anerkannten Strafzwecken, vor allem dem der Sühne für begangenes Unrecht, angemessen berücksichtigt werden darf, ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHSt 6, 125, 126).

Dr. HörchnerMantelDr. Hengsberger
Dr. PeetzMartin

Zitiert (2)