Revision gegen Strafzumessung bei schwerem Raub verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 312/73
- Datum
- 02.11.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind alle zulässigen Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
Das Vorliegen einzelner mildernder Umstände rechtfertigt nicht allein die Anwendung eines Sonderstrafrahmens; maßgeblich ist die Gesamtwürdigung aller relevanten belastenden und entlastenden Umstände.
Soziale Herkunft, Mitwirkung des Opfers und eine verminderte Schutzwürdigkeit der Geschädigten können als Milderungsgründe berücksichtigt werden, soweit sie aus Sicht von Sinn und Zweck der Strafe als vermindernd wirken.
Ein durch Drogenkonsum bewirkte momentane Enthemmung rechtfertigt nur dann eine Strafmilderung, wenn dadurch eine erhebliche Schuldminderung vorliegt; bei voller Zurechnungsfähigkeit ist deren Berücksichtigung grundsätzlich nicht geeignet, die Strafe zu mildern.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 2. November 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███, amerikanischen Soldaten der US-Armee ████████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1946 in ██, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubs.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Oktober 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der ███████████████████, ████████████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. November 1973 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fünf rechtlich zusammentreffender teils vollendeter, teils versuchter Verbrechen des schweren Raubs zur Freiheitstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft greift mit der Sachrüge den Strafaussprach an. Das Tatgericht habe die Zubilligung mildernder Umstände und damit die Anwendung des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB nicht rechtsfehlerfrei begründet.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Die Strafkammer hat strafmildernd gewertet, daß a) der Angeklagte im Ghetto von ████ ██████████ aufgewachsen ist, dort sehr früh mit Gewalttätigkeiten und Verbrechen konfrontiert und durch die Umweltverhältnisse veranlaßt wurde, Marihuana zu rauchen, b) der Hauptgeschädigte die Begehung der Tat dadurch ermöglichte und erleichterte, daß er den Angeklagten und seine Mittäter in die Wohnung ließ, um ihnen ein Rauschgiftgeschäft abzuschließen, c) nach Vorstellung des Angeklagten die Opfer als Rauschgifthändler oder als am erwarteten Rauschgiftgeschäft Beteiligte vermindert schutzwürdig waren, d) der Angeklagte die Tat infolge seines Drogenkonsums (möglicherweise) in einer gewissen Enthemmung verübte, obschon er voll zurechnungsfähig war.
2. Bei Prüfung der Frage nach dem Vorliegen mildernder Umstände sind alle zulässigen Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 4, 8, 9; BGH NJW 1960, 1869; 1964, 261; BGH NJW 1964, 189; BGH, Urteil vom 4. Juni 1970 – 4 StR 142/70 –).
Dürfen demnach auch Umstände als Milderungsgründe angesehen werden, die mit der Tat und der Schuld keinen Zusammenhang haben (BGHSt aaO), wenn es sich um Umstände handelt, die unter dem Aspekt von Sinn und Zweck der Strafe als zugunsten des Täters wirkende Bemessungsfaktoren in Frage kommen (BGHSt aaO; Bruns, Strafzumessungsrecht 2. Aufl. S. 135; LK 9. Aufl. Rdn. 43 vor § 13).
Der Senat vermag zwar die Berücksichtigung des unter 1 d) angeführten Umstandes nicht zu billigen. Im übrigen bestehen aber gegen die Wertung der Strafkammer keine durchgreifenden Bedenken.
3. Der Sonderstrafrahmen für mildernde Umstände kann zwar nicht schon deshalb angewendet werden, weil einzelne Milderungsgründe vorliegen. Maßgebend ist vielmehr die Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessung beachtlichen Gesichtspunkte. Die wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände sind gegeneinander abzuwägen (BGHSt 4, 8, 9; 8, 186; BGH NJW 1960, 1869; 1964, 261; BGH, Urteil vom 4. Juni 1970 – 4 StR 142/70 –).
Die von der Strafkammer innerhalb des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB festgesetzte Freiheitstrafe von vier Jahren rechtfertigt die Annahme, daß sie das Erfordernis der Abwägung nicht verkannt hat. Das Ergebnis ihrer Abwägung ist nicht zu beanstanden.
| Loesdau | Pfeiffer | Zipfel | |||
| Pikart | Herdegen |