Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision wegen versuchten Diebstahls und schweren Raubes verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 276/78
Datum
25.07.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls und schweren Raubes. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision: Beim Versuch sei die Schwelle zum Ausführungsakt überschritten gewesen, und das Weiterfahren mit dem Pkw stellte Gewalt i.S.v. § 249 StGB dar. Zudem erfüllt der Einsatz des Kraftfahrzeugs die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Einzelne Fehler in der Gesamtstrafenbildung seien unschädlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versuch des Diebstahls liegt vor, wenn der Täter mit unmittelbar ansetzenden Ausführungs­handlungen die Schwelle zum 'jetzt geht’s los' überschritten hat (sog. 'auf dem Sprung').

2

Gewalt i.S.d. § 249 StGB umfasst auch den Einsatz technischer Kraftmittel, soweit dadurch der Widerstand des Opfers gebrochen und dessen Gewahrsam aufgehoben wird.

3

Ein Kraftfahrzeug kann als 'Werkzeug oder Mittel' i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB gelten; sein Einsatz zur Überwindung des Widerstands begründet die Gefahrqualifikation des schweren Raubes auch ohne gezieltes Anfahren des Opfers.

4

Das Merkmal der Gefährlichkeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB gehört nicht zum Tatbestand im Sinne, dass es vom Vorsatz mitumfasst sein muss; die Gefährlichkeit verwirklicht sich durch den tatsächlichen Einsatz des Mittels.

5

Fehler bei der Zuordnung einzelner Einzelstrafen zu Gesamtstrafen rechtfertigen nur dann eine Korrektur, wenn der Angeklagte hierdurch tatsächlich beschwert ist; eine starke Zusammenziehung kann den Fehler unschädlich machen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 8. Februar 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 276/78 in der Strafsache gegen den Versicherungsvertreter Harry ███ aus █████████, geboren am ███ 1944 in ██ (Th), zur Zeit in Haft, wegen Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juli 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mosel, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 8. Februar 1978 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen insgesamt 62 Straftaten zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen (zwei Jahre sechs Monate und vier Jahre sechs Monate) verurteilt; in die erste Gesamtstrafe ist eine rechtskräftige Freiheitsstrafe von sechs Monaten einbezogen worden. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Einzelausführungen nur gegen die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls und wegen schweren Raubes (Fälle III 1 und 2 der Urteilsgründe). Die Schuldspruche in den übrigen Fällen sind, wie die Prüfung auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde ergibt, rechtlich unbedenklich.

1. Versuchter Diebstahl Zu Unrecht meint die Revision, im Fall III 1 der Urteilsgründe sei es nur zu Vorbereitungshandlungen, nicht aber zum Versuch gekommen. Der Mittäter des Angeklagten erwartete nach den Feststellungen (UA S. 62) Frau K. in deren Garage, um die Plastiktüte mit den Tageseinnahmen zu ergreifen, sobald Frau K. sie auf den Boden gestellt haben würde; das Unternehmen konnte nicht in der geplanten Weise durchgeführt werden, weil sie entgegen der Erwartung der Täter – die Tüte nicht aus der Hand gab (UA S. 62, 63). Bei dieser Sachlage ist die Annahme eines versuchten Diebstahls nicht rechtsfehlerhaft. Der Mittäter stand „auf dem Sprung“, die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ war überschritten (BGHSt 26, 201, 203). In den von der Revision angeführten Urteilen des Bundesgerichtshofs (bei Dallinger MDR 1973, 728 und 900) wurde kein Versuch angenommen, weil es objektiv noch nicht zu einer Gefährdung des Rechtsguts gekommen war. Ob dieser Gesichtspunkt nach neuem Recht noch maßgeblich ist (dagegen BGHSt 26, 201, 203 und Urteil vom 29. April 1976 – 4 StR 117/76), kann hier offen bleiben.

2. Schwerer Raub a) Die Revision wendet sich zunächst gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe Gewalt im Sinne des § 249 StGB angewandt, als er mit dem Pkw der Frau K. weiterhin rückwärts auf die Straße fuhr, obwohl sie den Griff der noch nicht geschlossenen Tür festhielt (UA S. 65). Der Beschwerdeführer meint, das Weiterfahren habe nur der Flucht gedient; es sei ihm im übrigen – wegen der Gefahr, erkannt zu werden – nicht zumutbar gewesen, auszusteigen und zu Fuß zu gehen. Der Angriff der Revision geht fehl.

Nach den Feststellungen kam es dem Angeklagten darauf an, den Pkw der Frau K. wegen des darin erwarteten – und in geringerer Höhe als vermutet auch vorhandenen – Geldbetrags aus ihrem Gewahrsam zu entfernen. Da sie die Tür festhielt, setzte der Angeklagte die Kraft des Motors ein, um sie abzuschütteln. Dadurch brach er gewaltsam ihren Widerstand und den Gewahrsam.

Dass es ihm hierbei nur auf die Flucht und nicht auf die Wegnahme von Pkw und Geld ankam, wie die Revision behauptet, ist dem Urteil nicht zu entnehmen; der auf die Zueignung des Geldes gerichtete Plan und die spätere Teilung der Beute (UA S. 64, 66) wären mit einer solchen Annahme nicht zu vereinbaren.

b) Auch die Beurteilung als schwerer Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Ein Pkw ist als Waffe im nichttechnischen Sinne für die Anwendung des § 113 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (BGHSt 26, 176, 179; VRS 44, 422); umso mehr darf ein Kraftfahrzeug als „Werkzeug oder Mittel“ im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB n. F. angesehen werden. Dieses Mittel wurde hier auch nicht nur in der Absicht geführt, den Widerstand des Opfers durch Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, sondern auch – über diese Erfordernisse der Vorschrift hinausgehend – zu diesem Zweck eingesetzt.

Welches Maß an Gefährlichkeit des Mittels § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB voraussetzt, braucht hier nicht allgemein entschieden zu werden; der Einsatz eines Kraftfahrzeugs ist jedenfalls gefährlich genug auch dann, wenn der Täter nicht (wie in den angeführten Fällen der Rechtsprechung) auf das Opfer zufährt, sondern es mitzieht.

Im Übrigen „gehört das Merkmal der Gefährlichkeit nicht zum Tatbestand und braucht somit auch nicht vom Vorsatz umfaßt zu sein“ (BGH, Urteil vom 28. Januar 1976 – 2 StR 453/75). Dass der Angeklagte den Pkw als Gewaltmittel einsetzen wollte, ist den Feststellungen zu entnehmen.

3. Strafausspruch Die Bemessung der Einzelstrafen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Bei der Bildung der Gesamtstrafen mag dem Landgericht insofern ein Fehler unterlaufen sein, als die Einzelstrafen zu den Fällen II A 12 und 13 (UA S. 24, 25) nicht in die erste, sondern wegen der Tatzeiten vom 19. und 23. April 1974 in die zweite Gesamtstrafe hätten einbezogen werden müssen. Angesichts der starken Zusammenziehung der Einzelstrafen kann der Senat jedoch ausschließen, dass der Angeklagte hierdurch beschwert worden ist.

MayrMoselWoesner
LoesdauPikart

Zitiert (2)