Revision gegen Untreueverurteilung: Strafausspruch aufgehoben, Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 265/93
- Datum
- 27.05.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterschlagung oder Verwendung von Gesellschaftsmitteln durch einen Geschäftsführer zum persönlichen Gebrauch erfüllt den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB), auch wenn das Verhalten als tätiges Tun und nicht als Unterlassen zu qualifizieren ist.
Eine frühere Verurteilung, die nach § 46 Abs. 1 BZRG tilgungsreif ist, darf nach § 51 BZRG bei der Strafzumessung nicht verwertet werden; ihre Berücksichtigung führt zu einem Verwertungsverbot und rechtfertigt Aufhebung des Strafausspruchs.
Die bloße Differenzierung der Tatbeurteilung als Unterlassen statt aktiven Tuns berührt die Wirksamkeit eines Schuldspruchs nicht, sofern die festgestellten Tatsachen den gesetzlichen Tatbestand erfüllen und die Anklage das Verhalten in dieser Weise umfasst.
Die Verweigerung der Aussage in einem zivilen Verfahren aufgrund des Zeugnisverweigerungsrechts (§§ 383, 384 ZPO) ist nicht strafschärfend zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen; das Fernbleiben eines Geständnisses darf nicht als nachteilige Strafzumessungsgrundlage dienen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 9. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 265/93 vom 27. Mai 1993 in der Strafsache gegen Herbert S. geboren am ██ 1941 in ███ wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 auf dessen Antrag und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Dezember 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge geht schon deshalb ins Leere, weil die Strafkammer sich ausweislich der Urteilsgründe durch Vernehmung des Ermittlungsrichters davon überzeugt hat, dass dieser die Angehörigen des Angeklagten ordnungsgemäß über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hatte.
2. Der Schuldspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist das strafbare Verhalten des Angeklagten nicht erst darin zu sehen, dass er es unterlassen hat, eine Kaufpreisforderung seines Sohnes aus dem Maschinenkauf der GmbH von der Gesellschaft abzuwenden. Die Untreue (§ 266 StGB) liegt vielmehr schon darin, dass der Angeklagte das Geld, das der GmbH zur Finanzierung des Kaufs von einer Bank zur Verfügung gestellt worden war, als Geschäftsführer der Gesellschaft von einem Konto der GmbH abhob und für eigene Zwecke verbrauchte.
Es berührt den Bestand des Schuldspruchs nicht, dass der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den Tatbestand der Untreue nicht – wie die Strafkammer meint – durch Unterlassen, sondern durch aktives Tun erfüllt hat (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1980, 1860). Dies folgt hier schon allein daraus, dass auch die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage zutreffend den Tatbestand der Untreue durch das Abheben des Geldes als erfüllt ansah.
3. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Die Strafkammer hatte den am 26. November 1986 erlassenen Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen dürfen. Hinsichtlich dieser Verurteilung war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung gemäß § 46 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a BZRG bereits Tilgungsreife eingetreten, was gemäß § 51 BZRG zu einem Verwertungsverbot führte. Dieser Mangel ist auf die Sachrüge hin zu beachten und führt zur Aufhebung des Strafausspruchs (vgl. Granderath ZRP 1985, 319, 321 m.w.Nachw.).
4. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird auch folgendes zu beachten haben: Dem Angeklagten stand in dem Zivilprozess seines Sohnes gegen die GmbH ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob dem ihm als Angehörigen gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht im Hinblick auf den Gegenstand jenes Zivilprozesses § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO entgegengestanden hätte. Jedenfalls wäre der Angeklagte gemäß § 384 Nr. 2 ZPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt gewesen, da er bei einer wahrheitsgemäßen Aussage sein eigenes strafbares Verhalten hätte einräumen müssen. Es darf einem Angeklagten jedoch nicht strafschärfend angelastet werden, dass er kein Geständnis abgelegt hat (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1985, 545 m.w.Nachw.). Dabei ist es nicht nur unzulässig, das Verhalten des Angeklagten in dem gegen ihn selbst geführten Strafverfahren zu berücksichtigen, für eine Berücksichtigung seines Verhaltens in anderen Verfahren (hier der Bewertung einer Zeugnisverweigerung in einem Zivilprozess) gilt nichts anderes (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 14; BGH, Beschluss vom 12. Juni 1986 – 4 StR 245/86).
| Foth | Gribbohm | Granderath | |||
| Ulsamer | Wahl |