Revisionen wegen Mordvorwurf verworfen – Bestätigung der Totschlagverurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 262/63
- Datum
- 06.08.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Heimtückische Tötung setzt das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers voraus; Wehrlosigkeit fehlt, wenn dem Opfer Abwehrmöglichkeiten wie Flucht oder Hilferufe offenstanden.
Die Bewertung, ob Beweggründe als "niedrig" im Sinne des § 211 StGB anzusehen sind, ist überwiegend eine tatrichterliche Wertung und nur eingeschränkt rechtlich überprüfbar.
Kann das Tatgericht die für die Annahme eines Mordmerkmals erforderliche Überzeugung nicht mit ausreichender Sicherheit gewinnen, so ist zugunsten des Angeklagten die günstigere rechtliche Einordnung (z.B. Totschlag statt Mord) anzunehmen.
Die Revisionsprüfung beschränkt sich darauf, ob bei rechtlicher Auslegung oder Tatsachenwürdigung Rechtsfehler vorliegen; bloße Zweifel an der tatrichterlichen Würdigung sind für eine Aufhebung nicht ausreichend.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 9. November 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Feinblechner Albert ███ aus █████████, geboren in ████, zur Zeit in dieser Sache in Haft,
wegen Totschlags
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. August 1963, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Wilms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende ████████, Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. November 1962 werden auf ihre Kosten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Am 30. August 1961 erschoss der damals 19-jährige Angeklagte die Kontoristin Julianne ████, weil sie ihre Verlobung mit einem anderen Mann nicht lösen und sich nicht ihm zuwenden wollte. Die Strafkammer verurteilte ihn deshalb wegen Totschlags zu neun Jahren Jugendstrafe.
Dagegen haben die Eltern des Opfers Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts und wollen den Angeklagten wegen Mordes verurteilt wissen. Die Rechtsmittel sind zulässig (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO; BGHSt 6, 103); sie haben aber keinen Erfolg.
Das Landgericht hat erheblichen Verdacht gehegt, dass die bewusste und gewollte Tötung des jungen Mädchens ein Mord war; es hat aber erklärt, die Mordmerkmale nicht mit ausreichender Sicherheit nachweisen zu können. Die Rechtsmittel könnten nur Erfolg haben, wenn die Strafkammer bei der Beurteilung, ob die von ihr festgestellten Tatsachen die Voraussetzungen des § 211 StGB erfüllen, den Rechtsbegriff der Mordlust, der Heimtücke oder der niedrigen Beweggründe verkannt hätte. Das trifft jedoch nicht zu.
Was zunächst im Sinne des § 211 StGB als Beweggrund hat das Landgericht ausgeschieden, da nichts dafür spreche, dass der Angeklagte aus unnatürlicher Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens getötet habe. Die von den Revisionen dagegen erhobenen Angriffe sind offensichtlich unbegründet.
Auch die Verneinung der Heimtücke durch die Strafkammer hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Eine heimtückische Tötung setzt das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers voraus (BGHSt 7, 385, 389 f.; 11, 139; 6, 120).
Ob Julianne █████████ arglos war, wie das Landgericht angenommen hat, kann dahingestellt bleiben. Denn das junge Mädchen war nach den Feststellungen zur Zeit der Tat jedenfalls nicht unfähig zu einer Gegenwehr und damit nicht wehrlos (BGHSt 16, 37, 38). Abwehrmöglichkeiten gegen den Angriff hat die Strafkammer darin gesehen, dass das Opfer den Angeklagten von seinen Vorhaben hätte abbringen, fliehen oder in der bewohnten Straße zur Zeit des beginnenden Berufsverkehrs um Hilfe rufen können. Diese Annahme beruht nicht auf rechtlichen, sondern auf tatsächlichen Erwägungen, die mit den übrigen Feststellungen und der Lebenserfahrung nicht im Widerspruch stehen und aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden können. Der Sachverhalt liegt insoweit anders als in dem Fall, den der Senat durch das Urteil vom 15. Dezember 1955 – 4 StR 462/55 – entschieden hat.
Das Landgericht hat weiterhin festgestellt, dass der Angeklagte aus Eifersucht und in gewissem Maße auch aus Eigenliebe gehandelt hat. Aber er liebte Julianne und hatte gehofft, das Mädchen, das trotz der Verlobung mit einem anderen Mann seine Liebeserklärungen etwa neun Monate lang in einem gewissen Grad erwidert und auch noch drei Tage vor der Tat mit ihm Zärtlichkeiten ausgetauscht hatte, für sich zu gewinnen. Diese Feststellungen können mit der Revision nicht angegriffen werden (§ 337 Abs. 1 StPO).
Dass Eifersucht und Eigenliebe, die zur Tötung eines Menschen führen, niedrige Beweggründe sein können, hat die Strafkammer gesehen. Sie hat auch berücksichtigt, dass der Angeklagte planmäßig und überlegt vorging und sich zuvor über die ihm drohende Höchststrafe unterrichtet hatte. Gleichwohl hat das Landgericht geglaubt, nicht nachweisen zu können, dass seine verabscheuungswürdigen Motive ein solches Maß an Verwerflichkeit erreicht haben, § 211 StGB das sie als niedrige Beweggründe im Sinne des zu werten sind. Maßgebend dabei waren die besonderen Umstände, dass das Opfer sich dem Angeklagten gegenüber längere Zeit unklar verhalten hatte und dass dieser noch ein „völlig unausgereifter“ junger Mann war (UA S. 13).
Deshalb liegt der Fall hier auch anders als der, den der Senat in BGHSt 3, 180 entschieden hat. Die Schätzung des Maßes an Verwerflichkeit, das die Beweggründe des Angeklagten erreicht haben, liegt überwiegend auf tatsächlichem Gebiet. Aus Rechtsgründen kann sie nicht beanstandet werden. Wenn die für die Feststellungen allein verantwortliche Strafkammer sich aus solchen tatrichterlichen Erwägungen von dem Vorliegen der für die Annahme der Mordmerkmale notwendigen Tatumstände nicht voll hat überzeugen können, dann musste sie von der für den Angeklagten günstigeren Möglichkeit ausgehen.
Auch sonst hat die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergeben. Die Revisionen mussten daher verworfen werden. Die Kosten der Rechtsmittel haben nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Beschwerdeführer zu tragen, einschließlich der durch die Revisionen dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen (BGHSt 11, 189, 191).
| Wilms | Hübner | Mai | |||
| Seibert | Sanders |