Treffer
BGH Beschluss

Verfahrenseinstellung nach Tod des Angeklagten im Revisionsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 241/26
Datum
11.09.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:110926B1STR241.26.0
Quelle
Der wegen neun Fällen des Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilte Angeklagte verstarb während des Revisionsverfahrens. Der BGH stellte das Verfahren deshalb gemäß § 206a Abs. 1 StPO ein; die angefochtene Verurteilung wurde gegenstandslos. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten, nicht aber die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Wegen der fehlenden Erfolgsaussicht der Revision wurde zudem keine Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen gewährt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tod eines Angeklagten begründet ein Verfahrenshindernis und führt gemäß § 206a Abs. 1 StPO zur Einstellung des Strafverfahrens.

2

Wird ein Strafverfahren wegen des Todes des Angeklagten eingestellt, wird eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung gegenstandslos, ohne dass sie ausdrücklich aufgehoben werden muss.

3

Bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses trägt die Staatskasse grundsätzlich die Kosten des Verfahrens nach § 467 Abs. 1 StPO.

4

Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse kann nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO abgesehen werden, wenn die Verurteilung allein wegen eines nachträglich eingetretenen Verfahrenshindernisses nicht rechtskräftig wird und eine Kostenbelastung der Staatskasse unbillig wäre.

5

Eine Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen kann nach §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG versagt werden, wenn das Rechtsmittel des verstorbenen Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

Vorinstanzen

vorgehend LG Mannheim, 19. Dezember 2025, Az: 24 KLs 611 Js 6050/22

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 30. Mai 2026 verstorben.

2

Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 110 ff.). Die angefochtene Verurteilung des Angeklagten ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.

3

Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen die Auslagen der Staatskasse dieser gemäß § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, weil er nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, da mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 4 Rn. 3 und vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15 Rn. 3; jeweils mwN). Weil das Rechtsmittel des Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. Mai 2026 genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, wäre es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 StR 248/14 Rn. 3 mwN). Aus nämlichen Erwägungen kommt eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere die erlittene Untersuchungshaft, nicht in Betracht (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG).

Jäger Fischer Richterin am Bundesgerichtshof Wimmerist urlaubsbedingt gehindert zu signieren. Jäger Leplow Wollenschläger