Treffer
BGH Beschluss

§ 64 StGB: Symptomatischer Zusammenhang für Entziehungsanstalt nicht tragfähig belegt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 235/26
Datum
21.07.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:210726B1STR235.26.0
Quelle
Das Landgericht hatte neben einer Gesamtfreiheitsstrafe die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und vier Jahre Vorwegvollzug angeordnet. Auf die zugunsten des Angeklagten wirkende, auf Maßregel und Vorwegvollzug beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH diese Aussprüche auf. Die Feststellungen trugen den für § 64 StGB erforderlichen symptomatischen Zusammenhang nicht. Über die Maßregel ist nach erneuter sachverständiger Begutachtung neu zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB setzt voraus, dass die Feststellungen einen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstaten tragen.

2

Eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB ist aufzuheben, wenn der symptomatische Zusammenhang nicht tragfähig festgestellt ist.

3

Die Aufhebung der Unterbringungsanordnung führt zum Wegfall der darauf bezogenen Anordnung des Vorwegvollzugs.

4

Bei erneuter Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muss sich das Tatgericht sachverständiger Hilfe bedienen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 23. Dezember 2025, Az: 9 KLs 231 Js 113789/24

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 2025 im Maßregelausspruch und im Ausspruch über den Vorwegvollzug mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit „gewerbsmäßigem“ Handeltreiben mit Cannabis, unter Einbeziehung der Einzelstrafen und Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2025 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und einen Vorwegvollzug der Strafe von vier Jahren bestimmt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das wirksam auf die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und den Vorwegvollzug beschränkte und damit ausschließlich zugunsten des Angeklagten wirkende (§ 296 Abs. 2 StPO) Rechtsmittel hat Erfolg. Der Senat kann hierüber im Beschlusswege entscheiden (BGH, Beschluss vom 8. April 2025 - 4 StR 82/25 Rn. 4 mwN).

2

Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen, denen sich der Senat nicht verschließen kann, keinen Bestand. Letztendlich wird die Annahme des symptomatischen Zusammenhangs von den Feststellungen nicht getragen.

3

Die Aufhebung der Maßregelanordnung mit den zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) führt auch zum Wegfall der Anordnung des Vorwegvollzugs.

4

Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung, bei der sich das neue Tatgericht wiederum sachverständiger Hilfe bedienen muss (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO).

JägerWimmerWelnhofer-Zeitler
FischerLeplow

Zitiert (1)