Treffer
BGH Beschluss

Steuerstrafrecht: Keine Strafmilderung wegen französischen Tatbezugs bei Mittäterschaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 193/26
Datum
19.08.2026
Rechtsgebiet
Steuerrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:190826B1STR193.26.0
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Steuerstraftaten im Zusammenhang mit verkürzter französischer Biersteuer. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet und bestätigte auch die Strafzumessung. Wegen der nach gemeinschaftlichem Tatplan in Deutschland abgegebenen Eingangsmeldungen war dem Angeklagten ein deutscher Tatort zuzurechnen. Daher gebot weder Art. 49 Abs. 3 GRCh noch der französische Tatbezug einen Vergleich mit dem französischen Strafrahmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Mittäterschaft begründen von einem Mittäter im Inland vorgenommene tatbestandsrelevante Handlungen nach § 9 Abs. 1 StGB auch für die übrigen Mittäter einen Tatort im Inland, wenn sie vom gemeinsamen Tatplan umfasst sind.

2

Für die deutsche Strafgerichtsbarkeit wegen einer Tat nach § 370 Abs. 6 Satz 2 AO bedarf es keiner zusätzlichen Anwendung des § 370 Abs. 7 AO, wenn sich die inländische Tatortzuständigkeit bereits aus § 9 Abs. 1 StGB ergibt.

3

Die Gleichstellung ausländischer harmonisierter Verbrauchsteuern mit deutschen Verbrauchsteuern nach § 370 Abs. 6 Satz 2 AO verpflichtet nicht allein wegen einer im Ausland eingetretenen Steuerverkürzung zu einem Vergleich mit dem ausländischen Strafrecht bei der Strafzumessung.

4

Der Umstand, dass Verbrauchsteuer im Ausland verkürzt wird oder die Ware dort in den steuerrechtlich freien Verkehr gelangt, ist bei einem in Deutschland begründeten Tatort nicht ohne Weiteres strafmildernd zu würdigen.

5

Das Übermaßverbot des Art. 49 Abs. 3 GRCh verlangt keine vergleichende Strafzumessung nach ausländischem Recht, wenn der maßgebliche Tatort im Inland liegt.

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 17. Oktober 2025, Az: 630 KLs 4/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Oktober 2025 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend ist auszuführen:

Auch die Strafzumessung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Ein Vergleich mit den nach französischem Steuerstrafrecht zulässigen Strafen war auch nach dem Übermaßverbot des Art. 49 Abs. 3 GRCh bereits deswegen nicht veranlasst, weil der für den Angeklagten maßgebliche Tatort in Deutschland war: Die von den rechtskräftig verurteilten Mittätern von H. aus abgebebenen Eingangsmeldungen (dazu BGH, Urteil vom 2. April 2020 - 1 StR 224/19, BGHR AO § 370 Abs. 6 Satz 2 Harmonisierte Verbrauchsteuern 2 Rn. 12-19) waren dem Angeklagten aufgrund des gemeinsamen Tatplans gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Dies begründet gemäß § 9 Abs. 1 StGB für ihn als Mittäter einen Tatort in Deutschland (vgl. BGH, Urteile vom 7. Oktober 2021 - 1 StR 77/21 Rn. 18; vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 234/17 Rn. 93 und vom 4. Dezember 1992 - 2 StR 442/92, BGHSt 39, 88, 90 f.; Beschluss vom 26. Juli 2018 - 3 StR 627/17 Rn. 15). Der (zusätzlichen) Anwendung des § 370 Abs. 7 AO bedarf es insoweit für die Zuständigkeit der deutschen Strafgerichtsbarkeit nicht. Der Beschwerdeführer verkennt, dass seine Tatbeiträge von vornherein nicht mit der Konstellation zu vergleichen sind, wenn ein Täter ohne täuschende Inanspruchnahme des „Excise Movement and Control Systems“ allein in Frankreich an der faktischen Entnahme des Bieres aus den Steuerlagern und damit an dessen Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr mitwirkt. Der Umstand, dass die Bande französische Biersteuer verkürzte, die dem Schutzbereich des § 370 Abs. 6 Satz 2 AO unterfällt und damit einer deutschen Verbrauchsteuer gleichgestellt ist, nötigt nach alledem - wie jedenfalls auch in den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 erste Alternative StGB - nicht zu einer vergleichenden Strafzumessung. Diese Sichtweise entspricht der zu § 6 Nr. 5 StGB ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Betäubungsmittelstrafrecht (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juni 2022 - 5 StR 9/22 Rn. 11; vom 14. Juli 2015 - 5 StR 181/15 Rn. 3 und vom 6. September 1995 - 2 StR 378/95 Rn. 5, BGHR BtMG § 30 Strafzumessung 1). Danach erweist es sich als rechtsfehlerhaft, den Umstand, dass die Rauschmittel im Ausland in den Verkehr zu den Endverbrauchern gelangen sollen, als strafmildernd in der Strafzumessung zu würdigen.

Jäger Richterin am BundesgerichtshofDr. Fischer ist urlaubsbedingtgehindert zu signieren. Wimmer Jäger Leplow Richterin am BundesgerichtshofWelnhofer-Zeitler ist urlaubs-bedingt gehindert zu signieren. Jäger

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