Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Bewährung verworfen – Vorleben und Konzentrationslager

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 121/55
Datum
27.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Strafaussetzung zur Bewährung eines wegen schwerer Unzucht Verurteilten und berief sich auf dessen Vorleben. Der BGH verwirft die Revision; das Landgericht hat die Vorstrafenlage berücksichtigt und die Bewährung wegen Reue, geordnetem Leben und Besserungsprognose zu Recht gewährt. Die Unterbringung in Konzentrationslagern und die bloße Möglichkeit weiterer unbekannter Taten dürfen nicht in der vom Antragsteller beanspruchten Weise gegen den Angeklagten verwertet werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafaussetzung zur Bewährung kann auch bei früheren, bereits verbüßten Vorstrafen gewährt werden, wenn das Gericht eine tragfähige Besserungsprognose feststellt.

2

Die bloße Tatsache der Unterbringung in Konzentrationslagern und die Möglichkeit unbelegter weiterer Taten dürfen nicht ohne weiteres zu einer Verneinung der Bewährung verwertet werden.

3

Bei der Entscheidung über das öffentliche Interesse an der Vollstreckung sind Schwere der Tat, Folgen für das Opfer und die Aussicht auf künftige Gesetzestreue abzuwägen.

4

Das Gericht darf bei gewichtiger Begründung nicht verpflichtet sein, in den Urteilsgründen jeden einzelnen Erwägungsgrund im Detail darzulegen, wenn die Entscheidung insgesamt nachvollziehbar bleibt.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 2. Dezember 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen den Krankenpfleger Rudolf ███ aus ███, geboren am ██ in ██, ███, ████ bei DO, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als █████████ ███ ██████████████████, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 2. Dezember 1954 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen die Strafaussetzung richtet sich die ursprünglich unbeschränkt eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht. Das Rechtsmittel, das der Oberbundesanwalt vertreten hat, hat keinen Erfolg.

Der Angeklagte ist vor 1940 wegen Vergehens gegen § 175 StGB bestraft worden; er war dann wegen dieser Verfehlung bis 1945 in verschiedenen Konzentrationslagern untergebracht. Die Strafkammer ist jedoch der Überzeugung, dass der Angeklagte kein gewohnheitsmäßiger Homosexueller ist, sondern dass es sich bei seinen neuerlichen Straftaten um einen gelegentlichen Rückfall und um eine Entgleisung nach langer Zeit handelt. Hiergegen spricht allerdings, dass die unsittlichen Beziehungen des Angeklagten zu dem jugendlichen Otto ███ sich über einen langen Zeitraum erstreckten, ferner dass ████████ im Besitz von Zeitschriften mit Darstellungen nackter Frauen und Männer war, die er dem Jungen zeigte, um ihn sinnlich zu erregen. Der Angeklagte hat sich außerdem an dem zwanzig Jahre alten ████ vergangen. Die Strafkammer folgert aber daraus, dass der Angeklagte trotz seiner Erlebnisse in den Konzentrationslagern alsdann nach 1945 aus eigener Kraft wieder ein geordnetes Leben begonnen und sich in seinem Beruf bewährt hat sowie daraus, dass er Reue zeigt und dass sittliche Verfehlungen sonst nicht mehr bekannt geworden sind, er werde auch ohne Vollstreckung der Strafe seinen Besserungswillen verwirklichen und in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es bestehen andererseits grundsätzliche rechtliche Bedenken dagegen, die Tatsache der Unterbringung in Konzentrationslagern und die bloße Möglichkeit der Begehung weiterer, nicht bekannt gewordener Straftaten in der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Weise gegen den Angeklagten auszuwerten. Wenn die Strafkammer entsprechend dem Wortlaut des § 23 Abs. 2 StGB auf das „Vorleben des Angeklagten“ hinweist, so hat sie hierbei die einschlägige Vorstrafe offensichtlich nicht außer acht gelassen. Diese Vorstrafe steht der Strafaussetzung zur Bewährung nicht entgegen; sie war bis zum Jahre 1940 verbüßt (§ 23 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 StGB).

Das Landgericht hat auch die Frage geprüft, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, und hat das verneint. Es hat dabei die verwerfliche Handlungsweise, insbesondere im Falle ████, und damit die Schwere der Straftaten berücksichtigt. Die Strafkammer hat den Eindruck gewonnen, dass ███ die seelischen Einwirkungen der Verfehlungen des Angeklagten schon überwunden hat. Die Folgen bei ████ sind im Urteil nicht besonders erörtert. Das Landgericht hat jedoch bei der Strafzumessung hervorgehoben, dass dieser Fall erheblich milder zu beurteilen sei. Es brauchte sich auch nicht mit allen Gründen, die bei der Verneinung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung maßgebend waren, auseinanderzusetzen (vgl. z. B. BGH 3 StR 523/54 vom 25. November 1954).

Die Bewilligung der Strafaussetzung lässt auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen.

Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.

Es besteht kein Anlass, der Staatskasse außer den Kosten des Rechtsmittels auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Härchner Mantel Hübner Dr. Bundesrichter Dr. Hengsberger Mannzen Dr.

ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Härchner

Zitiert (1)