Anhörungsrüge gegen Revisionsverwerfung im Mordverfahren zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 120/26
- Datum
- 19.08.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:190826B1STR120.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine zulässige Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unbegründet, wenn das Revisionsgericht weder nicht erörterten Verfahrensstoff verwertet noch entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen hat.
Aus dem Umstand, dass das Revisionsgericht Einwendungen nicht für durchgreifend erachtet, folgt für sich genommen keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Ein Beschluss, mit dem eine Revision als unbegründet verworfen wird, bedarf grundsätzlich weder einfachrechtlich noch verfassungsrechtlich einer Begründung.
Das Fehlen einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit einzelnen Revisionseinwendungen oder einer Gegenerklärung begründet keine Gehörsverletzung, wenn das Vorbringen vom Revisionsgericht geprüft worden ist.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 22. Juli 2026, Az: 1 StR 120/26
vorgehend LG München I, 17. Oktober 2025, Az: 2 Ks 128 Js 177176/20
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 18. August 2026 gegen den Senatsbeschluss vom 22. Juli 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Oktober 2025, mit dem er wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden war, mit Beschluss vom 22. Juli 2026, herausgegeben am 13. August 2026, als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge vom 18. August 2026.
Die gemäß § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat das Vorbringen der Revision in der Revisionsbegründung vom 2. Februar 2026 und der Gegenerklärung vom 22. April 2026 umfassend geprüft und beraten, aber nicht für durchgreifend erachtet.
Ein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich weder daraus herleiten, dass der Senat die erhobenen Einwendungen der Revision nicht für durchgreifend gehalten hat, noch daraus, dass der Beschluss sich zu diesen Einwendungen und zur Gegenerklärung gegen den Antrag des Generalbundesanwalts, der sich bereits umfassend mit dem Revisionsvorbringen auseinandergesetzt hatte, nicht ausdrücklich verhält. Eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses ist von Rechts wegen grundsätzlich nicht erforderlich; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2026 - 6 StR 618/25 Rn. 3 und vom 28. Januar 2025 - 2 StR 414/24 Rn. 4).
| Jäger | Wimmer | Welnhofer-Zeitler | |||
| Fischer | Leplow |