Einstellung des Verfahrens wegen Todes des Angeklagten (§ 206a StPO)
- Gericht
- BayObLG
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 206 StRR 90/26
- Datum
- 13.05.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis wie der Tod des Angeklagten eintritt; ein bereits teilweise rechtskräftiger Urteilsteil macht die Einstellung nicht ausgeschlossen und bedarf keiner Aufhebung, das Urteil wird gegenstandslos.
Bei Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO fallen die Verfahrenskosten gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last.
Eine Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse ist nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO zu unterlassen, wenn das Rechtsmittel des Angeklagten ohne Berücksichtigung des Verfahrenshindernisses keinen Erfolg gehabt hätte.
Im Revisionsverfahren ist für die Entscheidung über die Auslagenüberbürdung maßgeblich die Nachprüfung, ob die Revision (hier: Sachrüge) einen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergibt; fehlt ein solcher, spricht dies gegen eine Überbürdung.
Vorinstanzen
LG Landshut, Urt, vom 2025-09-22, – 306 Js 13972/24
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Gründe
1. Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, weil der Angeklagte am 28. März 2026 verstorben ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10.02.2026, 2 StR 473/25, zitiert nach juris, m. w. N.). Dies gilt auch, wenn ein Teil des Schuld- und Rechtsfolgenausspruches (wie hier aufgrund der Beschränkung der Berufungen auf den Rechtsfolgenausspruch) bereits rechtskräftig war (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2018, 4 StR 566/17, zitiert nach juris, dort Rdn. 2 m. w. N.). Das angefochtene Urteil ist gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH vom 10.02.2026 aaO Rdn. 2).
2. Infolge der Verfahrenseinstellung fallen nach § 467 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten der Staatskasse zur Last. Von einer Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse wird gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO abgesehen. Im Revisionsverfahren ist für die Anwendung dieser Vorschrift maßgeblich, ob das Rechtsmittel des Angeklagten – ohne Berücksichtigung des Verfahrenshindernisses – Erfolg gehabt hätte (vgl. BGH vom 21.03.2018 und vom 10.02.2026 aaO, je m. w. N.). Die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils durch den Senat auf die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben; auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 24. März 2026 wird insoweit Bezug genommen.