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§ 377 STPO
§ 377 STPO
Entscheidungen, in denen § 377 STPO als maßgebliche Norm genannt wird.
Entscheidungen
Beschluss
BGH · 2 StR 447/23 · 21.11.2023
BGH: Bandendiebstahl erfordert Tat als Ausfluss der Bandenabrede; Zueignungsabsicht bei Behältnis
§ 377 STPO — Themis