§ 75 INSO
Entscheidungen, in denen § 75 INSO als maßgebliche Norm genannt wird.
Entscheidungen
- BeschlussBGH · IX ZB 29/13 · 23.04.2015Gesamtvollstreckung: Verwalter darf Gläubigerversammlung zur Abberufung des Sonderverwalters nicht beantragen
- BeschlussBGH · IX ZB 198/11 · 16.05.2013InsO § 5 Abs. 2: Gläubigerantrag auf Verwalterwahl im schriftlichen Verfahren ohne Quorum
- BeschlussBGH · IX ZB 212/09 · 10.03.2011Beschwerdebefugnis bei Ablehnung der Einberufung einer Gläubigerversammlung (§ 75 InsO)
- BeschlussBGH · IX ZB 238/09 · 16.12.2010Rechtsbeschwerde gegen Ablehnung der Einberufung einer Gläubigerversammlung – unzulässig verworfen
- BeschlussLandgericht Essen · 7 T 470/09 · 28.09.2010Sofortige Beschwerde: Einberufung Gläubigerversammlung – Berücksichtigung angemeldeter Forderungen
- BeschlussAmtsgericht Duisburg · 60 IN 26/09 · 18.08.2010Zurückweisung von Einberufungsanträgen zur Gläubigerversammlung wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse
- BeschlussBGH · IX ZB 196/09 · 22.04.2010Nichtanberaumung des Schlusstermins: Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde