Verwaltungsrechtsweg unzulässig – Verweisung an Amtsgericht bei Zwangsvollstreckung
- Gericht
- Verwaltungsgericht Münster
- Spruchkörper
- 9. Kammer
- Aktenzeichen
- 9 L 168/20
- Datum
- 08.04.2020
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VGMS:2020:0408.9L168.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig, wenn das begehrte Rechtsschutzverfahren in unmittelbarem Zusammenhang mit laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem Amtsgericht steht und damit die zivilprozessuale Zuständigkeit gegeben ist.
Hat das Verwaltungsgericht keine sachliche Zuständigkeit, ist der Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht zu verweisen (§ 17a Abs. 2 GVG i.V.m. § 1 Abs. 1 ZVG).
Ein Rechtsschutzbegehren, das auf die Anfechtung einer Bestellung eines Zwangsverwalters oder einer Zwangsversteigerungsanordnung gerichtet ist, gehört grundsätzlich in das Zuständigkeitsfeld der Vollstreckungsgerichte und nicht in den Verwaltungsrechtsweg.
Die Entscheidung über die Kosten der Verweisung richtet sich nach § 17b Abs. 2 GVG; die Kostenentscheidung kann der Schlussentscheidung vorbehalten werden.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 402/20 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht C. verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
Das Gericht erklärt nach Anhörung des Antragstellers den beschrittenen Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für unzulässig, da dieser unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eröffnet ist.
Das Begehren des Antragstellers (Nichtigerklärung der Bestellung eines Zwangsverwalters, Nichtigerklärung der Anordnung einer Zwangsversteigerung sowie Akteneinsicht in dem Verfahren 009 K 003/20) steht in unmittelbarem Zusammenhang mit verschiedenen zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht C. (namentlich Aktenzeichen 009 L 004/19 und 009 K 003/20).
Das Rechtsschutzgesuch ist dementsprechend an das Amtsgericht C. zu verweisen, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m § 1 Abs. 1 ZVG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 17b Abs. 2 GVG.