Treffer
Verwaltungsgericht Münster Beschluss· rechtskräftig

Verweisung an das Finanzgericht bei Vollstreckung von Krankenkassenbeiträgen

Gericht
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper
9. Kammer
Aktenzeichen
9 K 402/26
Datum
04.03.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:VGMS:2026:0304.9K402.26.00
Quelle
Der Kläger wandte sich vor dem Verwaltungsgericht gegen einen Verwaltungsvollstreckungsvorgang wegen Beitragsforderungen einer gesetzlichen Krankenkasse. Streitentscheidend war, ob hierfür der Verwaltungs- oder Finanzrechtsweg eröffnet ist. Das Verwaltungsgericht erklärte den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht Münster. Die Vollziehung von Beitragsbescheiden erfolgt durch Bundesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung und unterliegt deshalb der Finanzgerichtsbarkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten betreffend Beitragsforderungen der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Finanzrechtsweg eröffnet, wenn die Vollstreckung durch eine Bundesfinanzbehörde nach der Abgabenordnung erfolgt.

2

Verwaltungsakte über die Anforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung können nach § 252 AO in Verbindung mit den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts durch Bundesfinanzbehörden vollzogen werden.

3

Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, hat das angerufene Gericht den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen.

4

Die Kostenentscheidung im Verweisungsverfahren bleibt grundsätzlich der abschließenden Sachentscheidung vorbehalten.

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 223/26 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der beschrittene Rechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Finanzgericht Münster verwiesen.

Gründe

2

Die nach Anhörung der Beteiligten ergangene Entscheidung beruht auf § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. Danach spricht das angerufene Gericht, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies aus und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs.

3

Vorliegend ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig. Für die zu entscheidende öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet.

4

Mit der von ihm erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen den durch das Aktenzeichen bei der Beklagten eindeutig bezeichneten Verwaltungsvollstreckungsvorgang. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über die Vollziehung eines Grundverwaltungsakts der Q. Krankenkasse betreffend Beitragsforderungen. Die Verwaltungsakte betreffend die Anforderung von Beiträgen der gesetzlichen Krankenversicherung sind auch durch Bundesfinanzbehörden - hier durch das N. als zuständige örtliche Bundesfinanzbehörde - nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen. Dies folgt aus § 252 AO i. V. m. §§ 4 lit. b), 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 1 Nr. 3 FVG i. V. m. § 66 SGB X.

5

Örtlich zuständig ist das Finanzgericht Münster (§ 38 Abs. 1 FGO i. V. m. § 18 Nr. 3 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen).

6

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 GVG).