VG Münster: Klage abgewiesen – Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit
- Gericht
- Verwaltungsgericht Münster
- Spruchkörper
- 7. Kammer
- Aktenzeichen
- 7 K 1552/21
- Datum
- 08.06.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGMS:2022:0608.7K1552.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei Abweisung der Klage trägt regelmäßig der Kläger die Kosten des Verwaltungsverfahrens, sofern das Gericht nichts Abweichendes anordnet.
Das Gericht kann die Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten vorläufig anordnen.
Der Verpflichtete kann die Vollstreckung durch Stellung einer Sicherheitsleistung in der vom Gericht bestimmten Höhe abwenden.
Wird die Vollstreckung vorläufig zugelassen, kann das Gericht als Maßstab eine Sicherheitsleistung von beispielsweise 110 % des vollstreckbaren Betrags anordnen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.