Streitwertfestsetzung in Pflegewohngeldverfahren auf 2.500 €
- Gericht
- Verwaltungsgericht Münster
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- Aktenzeichen
- 6 K 1811/18
- Datum
- 25.04.2019
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VGMS:2019:0425.6K1811.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Für die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit sind §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG anzuwenden.
Der gesetzliche Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG ist in Verfahren um Leistungsgestattungen (hier: Pflegewohngeld) grundsätzlich maßgeblich, wenn keine anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen.
Bei bloß auf die Fortsetzung der Bearbeitung eines Antrags gerichteten Klagen kann der nach § 52 Abs. 2 GKG grundsätzlich zu setzende Auffangwert entsprechend den Vorgaben des Streitwertkatalogs (Nr. 1.4) herabgesetzt werden.
Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist bei der Konkretisierung gesetzlicher Auffangwerte als wertbestimmender Anhaltspunkt zu berücksichtigen.
Rubrum
beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG auf 2.500,- € festgesetzt. Da in einem auf die Gewährung von Pflegewohngeld gerichteten Verfahren mangels anderweitiger Anhaltspunkte voraussichtlich der gesetzliche Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG i.H.v. 5.000,- € festzusetzen wäre, war dieser Wert hier angesichts der lediglich auf die Fortsetzung der Bearbeitung des Pflegewohngeldantrags der Klägerin gerichteten Klage entsprechend Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Hälfte zu reduzieren.
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG auf 2.500,- € festgesetzt. Da in einem auf die Gewährung von Pflegewohngeld gerichteten Verfahren mangels anderweitiger Anhaltspunkte voraussichtlich der gesetzliche Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG i.H.v. 5.000,- € festzusetzen wäre, war dieser Wert hier angesichts der lediglich auf die Fortsetzung der Bearbeitung des Pflegewohngeldantrags der Klägerin gerichteten Klage entsprechend Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Hälfte zu reduzieren.