Einstellung des Verfahrens; Kostenübernahme durch Beklagte (§ 161 Abs. 2 VwGO)
- Gericht
- Verwaltungsgericht Münster
- Spruchkörper
- 5. Kammer
- Aktenzeichen
- 5 K 2075/19
- Datum
- 27.12.2019
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VGMS:2019:1227.5K2075.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Erklärt eine Partei die Übernahme der Verfahrenskosten, kann das Verwaltungsgericht dieser Partei die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO auferlegen.
Außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen werden durch eine Kostenübernahmeerklärung der Beklagten nicht berührt; diese trägt sie selbst.
Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren durch Beschluss einstellen, wodurch das Verfahren ohne Entscheidung über den materiellen Anspruch beendet wird.
Der Streitwert kann für gebührenrechtliche Zwecke nach § 52 Abs. 6 GKG auf die niedrigste Wertstufe festgesetzt werden.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt entsprechend ihrer Kostenübernahmeerklärung gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG auf die Wertstufe bis 0000 Euro festgesetzt.