Verfahren eingestellt nach gemeinsamer Erledigung; Kosten dem Kläger auferlegt
- Gericht
- Verwaltungsgericht Münster
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- Aktenzeichen
- 4 K 1839/20
- Datum
- 18.03.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGMS:2021:0318.4K1839.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Wenn die Parteien den Rechtsstreit einvernehmlich für erledigt erklären, ist das Gericht entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO das Verfahren einzustellen.
Das Gericht entscheidet über die Kosten nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) und kann die Kosten dem Kläger auferlegen, wenn die Klage ursprünglich unnötig war oder kein Rechtsschutzbedürfnis bestand.
Eine Klage auf Auskunft nach dem IFG NRW ist ausgeschlossen, soweit überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Bekanntgabe personenbezogener Daten entgegenstehen (§ 9 Abs. 1 IFG NRW).
Bei der Kostenverteilung kann das Gericht berücksichtigen, dass der Kläger sein Begehren auf weniger belastbare, einfachere oder kostengünstigere Verwaltungswege (z.B. Anfrage beim Bürgerbüro) hätte erreichen können, sodass die Klage als entbehrlich anzusehen ist.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Gericht – nach § 87 a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin – entscheidet gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens. Hier entspricht es der Billigkeit, die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dem Kläger aufzuerlegen. Denn die Klage war ursprünglich mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Zunächst war die Klage unnötig, da der Kläger sein Klageziel auch ohne gerichtliche Hilfe erreichen konnte. Der Kläger hatte mit dem Weg über die Anfrage beim Bürgerbüro der Stadt Münster einen einfacheren und kostengünstigeren Weg, um die begehrte Adresse der Frau L. zu erhalten. Zudem hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, der Frau L. etwaige Schreiben über die Anschrift der Beklagten zukommen bzw. zustellen zu lassen. Im Übrigen dürfte die Klage auch unbegründet gewesen sein. Denn ein Auskunftsanspruch des Klägers dürfte in der Sache wegen des Schutzes personenbezogener Daten nicht bestanden haben (vgl. § 9 Abs. 1 IFG NRW, insbesondere wegen entgegenstehender überwiegender schutzwürdiger Belange der betroffenen Person, § 9 Abs. 1 e) IFG NRW).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.