Örtliche Unzuständigkeit – Verweisung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
- Gericht
- Verwaltungsgericht Münster
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- Aktenzeichen
- 4 K 1786/22
- Datum
- 22.08.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGMS:2022:0822.4K1786.22.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verpflichtungsklagen gegen einen (ablehnenden) Verwaltungsakt einer Behörde, deren Zuständigkeitsbereich sich über mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, ist nach § 52 Nr. 3 VwGO örtlich zuständig das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
Hat ein Verwaltungsgericht örtlich keine Zuständigkeit, verweist es den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Gericht.
Die Gerichtsverwaltung kann als Behörde handeln; erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auf das gesamte Land, begründet dies örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Sitz oder Wohnsitz des Beschwerten.
Landesrecht (z. B. JustG NRW) kann die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für bestimmte Kreise/Zuständigkeitsbereiche konkretisieren und bestimmt insoweit die örtliche Zuständigkeit verbindlich.
Tenor
Das Verwaltungsgericht Münster ist örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das nach § 52 Nr. 3 Sätze 2 und 5 VwGO in Verbindung mit § 17 Nr. 4 JustG NRW zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.
Nach § 52 Nr. 3 Sätze 2 und 5 VwGO ist für Verpflichtungsklagen, bei denen der (ablehnende) Verwaltungsakt von einer Behörde erlassen wurde, deren Zuständigkeitsbereich sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
Die Gerichtsverwaltung des Oberverwaltungsgerichts Münster hat mit Erlass des angefochtenen Bescheides vom 2. Juni 2022 als Behörde gehandelt. Der Zuständigkeitsbereich des Oberverwaltungsgerichts Münster erstreckt sich auf ganz NRW und damit auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in E. (Kreis Recklinghausen). Gemäß § 17 Nr. 4 JustG NRW ist das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen für das Gebiet des Kreises Recklinghausen zuständig.