Kostenfestsetzungsbeschluss: Erstattung 20,00 € nebst Zinsen seit 02.01.2023
- Gericht
- Verwaltungsgericht Münster
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- Aktenzeichen
- 4 K 1744/21
- Datum
- 23.01.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VGMS:2023:0123.4K1744.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss kann die vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten nach rechtskräftigen Vorentscheidungen in konkreter Höhe festsetzen.
Das Gericht kann für zu erstattende Kosten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab einem bestimmten Zeitpunkt anordnen.
Die Kostenfestsetzung ist durch eine Kostenberechnung zu dokumentieren und dieser dem Beteiligten zu übersenden.
Die konkrete Festsetzung der zu erstattenden Kosten richtet sich nach den für die Entscheidung maßgeblichen rechtskräftigen Beschlüssen oder Urteilen der Vorinstanzen.
Rubrum
Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2022 sowie dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 27. August 2022 werden die von dem Kläger an den Beklagten auf Antrag vom 30. Dezember 2022 zu erstattenden Kosten auf
20,00 €
(in Worten: zwanzig 0/00 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 02. Januar 2023 festgesetzt.
Die Berechnung ist bereits übersandt.
Tenor
Kostenfestsetzungsbeschluss (kein Tenor)