Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit an VG Arnsberg
- Gericht
- Verwaltungsgericht Münster
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- Aktenzeichen
- 4 K 125/23
- Datum
- 04.04.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VGMS:2023:0404.4K125.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Verwaltungsgericht örtlich unzuständig, verweist es den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO an das nach den zuständigkeitsbestimmenden Vorschriften zuständige Gericht.
Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bestimmt sich nach den in der VwGO enthaltenen Regelungen (vgl. §§ 52 ff. VwGO) und ergänzenden landesrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften.
Die Verweisung kann auf Grundlage der Verfahrensvorschriften des GVG erfolgen, sofern dieses die Verfahrenszuweisung in Verbindung mit der VwGO regelt.
Eine Verweisung stellt keine inhaltliche Entscheidung zum Streitgegenstand dar; sie setzt vielmehr fest, welches Gericht materiell über den Rechtsstreit zu entscheiden hat.
Rubrum
Zur weiteren Begründung wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfügung vom 20. März 2023 Bezug genommen.
Tenor
Das Verwaltungsgericht Münster ist örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das nach §§ 52 Nr. 3 Sätze 1 bis 3 und 5, 52 Nr. 5 VwGO in Verbindung mit § 17 Nr. 2 JustG NRW zuständige Verwaltungsgericht Arnsberg.