Abweisung des PKH-Antrags für Verpflichtungsklage auf Eintragung jüdischer Religionszugehörigkeit
- Gericht
- Verwaltungsgericht Münster
- Spruchkörper
- 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 K 23/23
- Datum
- 09.02.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGMS:2023:0209.1K23.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verpflichtungsklage auf Eintragung der Religionszugehörigkeit in das Melderegister setzt voraus, dass der Antragsteller Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, die selbst rechtlichen Bestand hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 BMG).
Ein Steuerbescheid, der eine "jüdische Kultussteuer" mit dem Betrag 0,00 Euro ausweist, begründet für sich genommen keinen hinreichenden Nachweis der Mitgliedschaft in einer rechtsfähigen Religionsgemeinschaft.
Ein Anspruch auf Eintragung nach § 113 Abs. 5 VwGO besteht nicht, wenn die Voraussetzungen der rechtlichen Zugehörigkeit zur betreffenden Religionsgesellschaft nicht dargelegt und nachgewiesen sind.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da jedenfalls die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der angekündigte Antrag des Antragstellers „auf Eintragung [s]einer jüdischen Religionszugehörigkeit“ (in das Melderegister) ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) voraussichtlich jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf die begehrte Eintragung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesmeldegesetzes speichern die Meldebehörden auch die rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft. Dies setzt voraus, dass der Einzelne Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, die selbst rechtlichen Bestand hat, sei es als Körperschaft des öffentlichen Rechts, als rechtsfähiger (§ 21 BGB) oder als nichtrechtsfähiger Verein (§ 54 BGB). Dass dies auf den Antragsteller aktuell zutrifft, zeigt er mit der Vorlage des Steuerbescheids des Finanzamts C. für das Jahr 2020 schon in zeitlicher Hinsicht nicht auf. Zudem lässt die dortige Angabe, dass 0,00 Euro als „jüdische Kultussteuer“ festgesetzt werden, keinen hinreichend sicheren Rückschluss auf die rechtliche Zugehörigkeit des Antragstellers zu einer Religionsgemeinschaft, die selbst rechtlichen Bestand hat, zu.