Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung abgelehnt
- Gericht
- Verwaltungsgericht Münster
- Spruchkörper
- 10. Kammer
- Aktenzeichen
- 10 L 320/14
- Datum
- 16.05.2014
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGMS:2014:0516.10L320.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist zu versagen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des vollziehbaren Verwaltungsakts hinter dem öffentlichen Interesse an dessen sofortiger Vollziehung zurücktritt.
Bei der Interessenabwägung ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung zu berücksichtigen; spricht die Erfolgsaussicht der Hauptsache gegen den Antrag, stärkt dies das Vollziehungsinteresse.
Lehnt das Gericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, kann es dem unterlegenen Antragsteller die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs.1 VwGO auferlegen.
Für die Wiederherstellung aufschiebender Wirkung müssen überwiegende Gründe vorgetragen werden, die die Schutzwürdigkeit des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse substantiiert belegen.
Rubrum
Der – sinngemäße – Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage 10 K 841/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. April 2014 wiederherzustellen,
wird abgelehnt, weil das Interesse des Antragstellers daran, vorläufig vom Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung zurücktreten muss. Die angefochtene Verfügung erweist sich nämlich als rechtmäßig. Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf sein im Hauptsacheverfahren ergangenes Urteil vom heutigen Tage.
Tenor
Der – sinngemäße – Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage 10 K 841/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. April 2014 wiederherzustellen,
wird abgelehnt, weil das Interesse des Antragstellers daran, vorläufig vom Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung zurücktreten muss. Die angefochtene Verfügung erweist sich nämlich als rechtmäßig. Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf sein im Hauptsacheverfahren ergangenes Urteil vom heutigen Tage.
Der Antragsteller trägt gem. § 154 Abs.1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.