Kostenfestsetzung nach VwGO: Privatgutachten nicht erstattungsfähig
- Gericht
- Verwaltungsgericht Minden
- Spruchkörper
- UdG
- Aktenzeichen
- 9 K 918/10
- Datum
- 30.03.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGMI:2011:0330.9K918.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung der zu erstattenden Verfahrenskosten kann das Verwaltungsgericht gemäß § 164 VwGO treffen.
Kosten für ein eingeholtes Privatgutachten sind nur erstattungsfähig, wenn dessen Einholung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO erforderlich war.
In von der Untersuchungsmaxime geprägten verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtfertigt die prozessuale Lage nicht ohne Weiteres die Einholung eines Privatgutachtens; dessen Notwendigkeit ist zu begründen.
Bei der Kostenfestsetzung kann das Gericht Zinsen auf den erstattungsfähigen Betrag, etwa in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB, ab einem bestimmten Zeitpunkt anordnen.
Tenor
Auf Antrag 1513/310 MR/an vom 04.03.2011 i.d.F. vom 15.03.2011 werden die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21.02.2011
von der Beklagten an die Kläger
zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf insgesamt
1249,50 EUR
(in Worten: Eintausendzweihundertneunundvierzig 50/100 EUR)
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab 07.03.2011 festgesetzt.
Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Abgesetzt werden die Kosten des Privatgutachtens.
Die Einholung eines Privatgutachtens war unter Berücksichtigung der Recht-sprechung des BVerwG (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 11.04.2001 in 9 KSt 2/01 und Beschluss vom 20.04.2010 in 9 KSt 19/09, jeweils juris) und dem Inhalt der Verfahrensakte nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO notwendig. In dem von der Untersuchungsmaxime beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Prozesssituation die Einholung des Privatgutachtens nicht herausgefordert. Insoweit wird auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 10.03.2011 verwiesen.