Treffer
Verwaltungsgericht Minden Beschluss

Wertfestsetzung nach §30 RVG in Asylverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt

Gericht
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper
8. Kammer
Aktenzeichen
8 K 392/08.A
Datum
11.08.2009
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VGMI:2009:0811.8K392.08A.00
Quelle
Das Verwaltungsgericht Minden setzt den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Asylverfahren gemäß § 30 RVG auf 3.000 EUR fest und erklärt das Verfahren gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Das Gericht folgt der Rechtsprechung des BVerwG und des OVG NRW, die diese Wertfestsetzung für Asylanerkennungs- und Flüchtlingsfeststellungsverfahren vorgeben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 33 Abs. 9 RVG. Der Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

In Klageverfahren über Asylanerkennung oder die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 30 Satz 1 RVG in der Regel mit 3.000 EUR anzusetzen.

2

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist die obergerichtliche Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, zu berücksichtigen und können untergeordnete Gerichte diese Wertfestsetzung übernehmen.

3

Die Gebührenfreiheit des Verfahrens und die Kostenentscheidung richten sich nach den Regelungen des RVG; Kostenfolgen können sich insbesondere aus § 33 Abs. 9 RVG ergeben.

4

Beschlüsse nach § 80 AsylVfG sind unanfechtbar.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 30 RVG auf 3.000,-- EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beträgt der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 30 Satz 1 RVG seit dem 01.01.2005 3.000,-- EUR in Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen.

3

Vgl. BVerwG, B. v. 21.12.2006 - 1 C 29.03 - NVwZ 2007, 469 und vom 28.04.2008 - 10 B 88.07 -, InfAuslR 2008, 322.

4

Dieser Auffassung hat sich das OVG NRW mit Beschlüssen vom 03.06.2008 - 8 A 4284/06.A - und vom 23.07.2009 - 5 A 1838/08.A - angeschlossen. Das Gericht schließt sich dieser nunmehr gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung an; es folgt uneingeschränkt den Gründen des Beschlusses des OVG NRW vom 23.07.2009.

5

Die Kostenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.

6

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

7

Vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand April 2009, § 80, Rdnr. 10 m.w.N.

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