Treffer
Verwaltungsgericht Minden Beschluss

Vergleichsvorschlag zur Aufenthaltserlaubnis wegen außergewöhnlicher Härte

Gericht
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper
7. Kammer
Aktenzeichen
7 L 546/09
Datum
30.09.2009
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VGMI:2009:0930.7L546.09.00
Quelle
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte die Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG, hilfsweise Abschiebungsschutz. Entscheidend sind ihre gesundheitliche Disposition sowie ihre mögliche Angewiesenheit auf die Hilfe im Bundesgebiet lebender Angehöriger. Das Gericht unterbreitete einen Vergleichsvorschlag, wonach bis zum 15.11.2009 von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen wird, um eine amtsärztliche Untersuchung zu ermöglichen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG kann die gesundheitliche Disposition des Ausländers für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte entscheidend sein.

2

Die Angewiesenheit eines Ausländers auf Hilfeleistungen im Bundesgebiet lebender Familienangehöriger ist bei der Beurteilung einer außergewöhnlichen Härte nach § 36 Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigen.

3

Gesundheitliche Umstände können zugleich für die Entscheidung über ein Absehen vom Visumerfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erheblich sein.

4

Im einstweiligen Rechtsschutz kann ein vorübergehendes Absehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen angezeigt sein, um entscheidungserhebliche medizinische Fragen durch eine amtsärztliche Untersuchung aufzuklären.

Tenor

Den Beteiligten wird gemäß § 106 Satz 2 VwGO zur gütlichen Beilegung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens der folgende Vergleichsvorschlag unterbreitet:

Der Antragsgegner sieht von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin bis zum 15.11.2009 ab.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Annahme dieses Vergleichsvorschlags bis zum 14.10.2009 schriftlich eingehend bei Gericht.

Gründe

2

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 AufenthG. Sowohl auf der Tatbestandsebene dieser Norm als auch bei im Rahmen der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kommt es entscheidend auf die gesundheitliche Disposition der Antragstellerin an. Diese gewinnt auch Bedeutung im Rahmen des von der Antragstellerin hilfsweise begehrten Abschiebungsschutzes im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung.

3

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll den Beteiligten die Möglichkeit einer von der Antragstellerin bereits angebotenen amtsärztlichen Untersuchung eingeräumt werden, in der auch die Frage der Angewiesenheit der Antragstellerin auf die Hilfeleistungen der im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen geklärt werden kann.

4

Hinsichtlich des in § 36 Abs. 2 AufenthG enthaltenen Begriffs der außergewöhnlichen Härte verweist die Kammer auf die Ausführungen des OVG Saarland in dessen Beschluss vom 23.07.2009 – 2 B 377/09.